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Kein Anspruch auf Ausgleichszulage für rumänischen Staatsangehörige bei Nachzug zur Tochter nach zehn Jahren

ALEXANDERDE BRITO

Vor fast zehn Jahren zogen die Tochter der Kl, der Schwiegersohn und die Enkelin nach Österreich. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten sie mit der Kl in Rumänien im gemeinsamen Haushalt gewohnt. Die Kl folgte einige Jahre später. Eine Anmeldebescheinigung gem § 51 Abs 1 Z 2 Niederlassungsund Aufenthaltsgesetz (NAG) wurde aufgrund einer Haftungserklärung des Schwiegersohnes ausgestellt. Die Kl hat nie in Österreich gearbeitet und bezieht eine rumänische Pension in Höhe von € 343,- netto im Monat; sie zahlt von ihrer Pension rund € 150,- monatlich „zur Haushaltsführung dazu“. Etwas über € 100,- pro Monat zahlt die Kl für ihre KV.

Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) lehnte den Antrag auf Zuerkennung einer Ausgleichszulage ab, weil die Kl über keine ausreichende Existenzsicherung verfüge, sodass es ihr an einem rechtmäßigen Aufenthalt im Inland fehle.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Die Kl verfüge über kein Aufenthaltsrecht als Angehörige gem § 52 NAG. Der OGH hält die Revision zur Klarstellung für zulässig, aber für nicht berechtigt.

Gem § 292 Abs 1 ASVG hat der Pensionsberechtigte Anspruch auf Ausgleichszulage, solange er seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Eine Anmeldebescheinigung für EWR-BürgerInnen (§ 53 NAG) bezieht sich nur auf das Aufenthaltsrecht. Sie hat keinen Einfluss auf den Sozialleistungsanspruch. Das Gericht muss im Rahmen der Beurteilung eines Anspruchs eines EWR-Bürgers auf Ausgleichszulage daher 214 selbständig prüfen, ob die für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in Österreich notwendigen Voraussetzungen vorliegen.

Unionsbürger, die nicht erwerbstätig sind und nur im Zusammenhang mit einem Sozialleistungsbezug innerhalb der EU mobil sind, haben im Rahmen des Unionsrechts keinen Anspruch auf die Ausgleichszulage.

Ein solcher kann sich jedoch aus dem innerstaatlichen Recht ergeben: Verwandte von EWR-BürgerInnen in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird (§ 52 Abs 1 Z 3 NAG), haben einen derartigen Anspruch. Nachdem die Kl von ihren Verwandten jedoch keinen Unterhalt bezieht, scheidet diese Möglichkeit aus.

Die Bestimmung, auf welche die Kl ihre Revision stützt, betrifft sonstige Angehörige von EWR-BürgerInnen, die mit diesen bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben (§ 52 Abs 1 Z 5 lit b NAG). Diese häusliche Gemeinschaft muss jedoch unmittelbar vor dem Zuzug bestanden haben. Die Tochter der Kl zog bereits einige Jahre vor der Kl nach Österreich, sodass zum Zeitpunkt des Nachzugs bereits mehrere Jahre lang kein gemeinsamer Haushalt bestanden hat. Die Kl kann sich daher nicht auf das Vorliegen eines von ihrer Tochter abgeleiteten rechtmäßigen Aufenthalts iSd § 292 Abs 1 ASVG zur Begründung ihres Anspruchs auf Ausgleichszulage berufen.

ANMERKUNG DES BEARBEITERS:
Nachdem die tatsächliche Voraussetzung des gemeinsamen Zuzugs nicht vorliegt, bleibt ungeklärt, ob ein rechtmäßiger Aufenthalt iSd Ausgleichszulagenrechts gem § 52 Abs 1 Z 5 lit b NAG unabhängig von den Voraussetzungen des § 52 Abs 1 Z 3 NAG möglich ist.