102Konventionalstrafe wegen des Abwerbens von Kunden trotz unwirksamer Konkurrenzklausel
Konventionalstrafe wegen des Abwerbens von Kunden trotz unwirksamer Konkurrenzklausel
Nach der vereinbarten Konkurrenzklausel hatte ein AN für die Dauer seiner Tätigkeit beim AG und für die Zeit von einem Jahr nach einer etwaigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses „1. in keinem Konkurrenzunternehmen des Arbeitgebers tätig zu sein, und zwar weder mittelbar noch unmittelbar, 2. ein solches Unternehmen weder zu errichten noch zu erwerben, 3. weder mittelbar noch unmittelbar an der Gründung oder dem Betrieb eines solchen Unternehmens mitzuwirken, 4. sich an einem solchen Unternehmen – ganz gleich in welcher Rechtsform – nicht finanziell zu beteiligen“. Diese Bestimmung bezog sich nach der Vereinbarung „auf Wettbewerbsunternehmen, die gleichartige oder ähnliche Erzeugnisse herstellen oder vertreiben sowie auf Tätigkeiten im Arbeitsgebiet des Arbeitgebers“,
und galt ausdrücklich „ohne räumliche Beschränkung“
. Der AN war nach Ende des Arbeitsverhältnisses konkurrierend tätig und hat auch gezielt Kunden des AG abgeworben.
Das Erstgericht vertrat mit Billigung des Berufungsgerichts die Ansicht, die Konkurrenzklausel enthalte aufgrund der konkreten Umstände eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des AN iSd § 36 Abs 1 Z 3 AngG, sodass von ihrer Unwirksamkeit auszugehen wäre. Der AN habe aber nicht bloß seine beim AG erworbenen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten konkurrenzierend eingesetzt, sondern aufgrund der konkreten Kenntnisse über die Kundenbeziehungen des AG gezielt Kunden abgeworben. Eben solche Geschäftspraktiken zu verhindern, sei aber der jedenfalls berechtigte Kern einer Konkurrenzklausel. Eine solche Art von konkurrenzierender Tätigkeit sei auch dann nicht zu billigen, wenn andernfalls das Fortkommen des DN stark erschwert wäre. Dieser Verstoß führe zur Konventionalstrafe.
Der OGH bestätigte diese Rechtsauffassung und wies die außerordentliche Revision des AN zu-189rück: Vereinbaren Parteien, dass der AN ein Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses kein konkurrenzierendes Unternehmen eröffnen oder sich daran beteiligen darf, so gehen sie auch davon aus, dass er während dieser Zeit auch keine Kunden des AG abwerben darf. Es liegt insoweit eine – mitvereinbarte – sogenannte Kundenschutzklausel vor. Eine Kundenschutzklausel ist grundsätzlich zulässig und stellt eine besondere Art einer Konkurrenzklausel dar. Sie geht weniger weit als eine generelle Konkurrenzklausel. Mag nun das (ausdrückliche) Verbot, sich überhaupt konkurrenzierend zu verhalten, im Einzelfall aufgrund der Umstände unbillig und damit unwirksam sein, so verbleibt es aufgrund des Vertragswillens doch bei dem mitvereinbarten, weniger weitgehenden Verbot, dem AG ein Jahr lang keine Kunden abzuwerben. Insoweit ist kein Grund ersichtlich, dies für eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten zu halten.