105Die Neuregelung des Ausbildungskostenrückersatzes im AVRAG setzt entgegenstehende ältere Kollektivvertragsbestimmungen außer Kraft
Die Neuregelung des Ausbildungskostenrückersatzes im AVRAG setzt entgegenstehende ältere Kollektivvertragsbestimmungen außer Kraft
Nach § 19 Abs 1 Z 18 S 2 AVRAG sollten die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Rechtsnormen der kollektiven Rechtsgestaltung betreffend den Ausbildungskostenrückersatz durch die Regelungen „dieses Bundesgesetzes“ nicht berührt werden, weshalb die Bestimmung ausschließlich auf die Einführung des § 2d AVRAG durch das BGBl I 2006/36BGBl I 2006/36bezogen ist. Mit der Novelle 2015 wurde § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG in seiner Gesamtheit neu gefasst und in Z 32 das Inkrafttreten der Neufassung geregelt, wodurch die Inkrafttretensbestimmung der Z 18 S 1 leg cit obsolet geworden ist.
Die Bekl war von 1.12.2014 bis 31.7.2017 bei der Kl beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch DN-Kündigung.
Der Dienstvertrag der Bekl sah für den Fall einer DN-Kündigung folgende Regelung zum Rückersatz für Ausbildungskosten vor:
„Soweit der Rückersatz von Ausbildungskosten im Kollektivvertrag nicht geregelt und im Einzelfall darüber keine Vereinbarung getroffen ist, sind die von der [Kl] getragenen Ausbildungskosten zurückzuzahlen, sofern seit Beendigung der Veranstaltung höchstens 3 Jahre vergangen sind … Die Rückzahlungsverpflichtung verringert sich aliquot (anteilig) berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der jeweiligen Ausbildung bis zum Ende der vereinbarten Bindungsdauer von drei Jahren (§ 83 KV).“
Die §§ 82 und 83 des KollV für die Angestellten der gewerblichen Kreditgenossenschaften in der (jedenfalls seit 1.2.2006 unveränderten) Fassung vom 1.4.2014 sehen für den Fall einer AN-Kündigung innerhalb von drei Jahren ab Beendigung der Ausbildung eine Rückersatzpflicht von Ausbildungskosten mit einer jährlichen Aliquotierung vor.
Die Bekl nahm im Zeitraum Oktober und November 2016 sowie im April 2017 an Seminaren teil. Vor den jeweiligen Seminaren hatte die Bekl sogenannte „Seminarbuchungen“ unterfertigt, die die jeweiligen Seminarpreise anführten und folgenden Inhalt aufwiesen: „Laut Empfehlung des ÖGV sollen die Mitarbeiter auf den Ausbildungsrücksatz gemäß Kollektivvertrag aufmerksam gemacht werden. Wir weisen Sie daher darauf hin, dass die Seminarkosten samt den anfallenden Fahrt- und Aufenthaltskosten gem. den Bestimmungen des Kollektivvertrages von uns zurückgefordert werden können.“
Die Kl begehrte in der Folge den Rückersatz der Ausbildungskosten und stützt ihr Begehren auf § 83 des betreffenden KollV sowie auf die betreffende Regelung im Dienstvertrag. Weiter argumentierte die Kl, dass § 2d AVRAG gem § 19 Abs 1 Z 18 AVRAG nicht zur Anwendung gelange, da im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung (18.3.2006) eine kollektivvertragliche Regelung über den Ausbildungskostenrückersatz bestanden habe.
Die Bekl wandte ein, dass die unterfertigten Seminarbuchungen intransparent seien, weil aus ihnen nicht hervorgehe, in welcher Höhe und im welchem Falle die Seminarkosten zurückgefordert werden können. Vereinbarungen ohne Aliquotierung seien zur Gänze nichtig. Die Bestimmungen im § 83 KollV und im Pkt 12 des Dienstvertrages würden daran nichts ändern, weil es sich lediglich um allgemeine Vorwegvereinbarungen handle, die für eine Rückforderung nicht ausreichen. Für § 19 Abs 1 Z 18 AVRAG sei die jeweils anzuwendende Fassung des KollV entscheidend, sodass § 2d AVRAG anwendbar bleibe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit der Begründung, dass der KollV gem § 19 Abs 1 Z 18 AVRAG keine Einschränkung erfahren habe und daher § 2d AVRAG nicht anwendbar sei, statt. Auf eine nach dem Inkrafttreten des § 2d AVRAG vereinbarte Fassung des KollV komme es laut Erstgericht nicht an.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Bekl Folge und wies das Klagebegehren ab. Nach der Übergangsbestimmung des § 19 Abs 1 Z 32 AVRAG zu der am 29.12.2015 in Kraft getretenen Novelle des § 2d Abs 3 Z 2 und 3 AVRAG würden bereits bestehende Kollektivverträge, anders als bei Inkrafttreten des BGBl I 2006/36BGBl I 2006/36, nicht mehr unberührt bleiben.
Die Revision der Kl wurde vom OGH nicht als berechtigt angesehen.
„[…] Die Übergangsregelung des § 19 Abs 1 Z 18 AVRAG lautete:
‚18. Die §§ [… ] 2d samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 36/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gelten für nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes neu abgeschlossene Vereinbarungen über […] den Ausbildungskostenrückersatz. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestehende Normen 192 der kollektiven Rechtsgestaltung betreffend den Ausbildungskostenrückersatz werden durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.‘
Diese Bestimmung wurde in der Entscheidung 9 ObA 20/11y , DRdA 2012/23(krit Wanderer), dahin ausgelegt, dass kollektivvertragliche Regelungen zum Ausbildungskostenrückersatz, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Regelung des § 2d AVRAG schon bestanden haben, selbst dann in Geltung bleiben, wenn sie vom Schutzniveau des § 2d AVRAG abweichen. Solche Alt-Kollektivnormen sollten dabei auch für Neuvereinbarungen gelten, die noch in den Geltungsbereich einer Alt-Kollektivnorm fielen und den Ausbildungskostenrückersatz nur individualvertraglich konkretisierten. Für in diesem Sinn ‚alte‘ Klauseln galten daher weiterhin die von der Rechtsprechung bis dahin aufgestellten Beschränkungen (Reissner
in Neumayr/Reissner
, ZellKomm3 § 2d AVRAG Rz 4 mwN). Die Individualvereinbarung war nur dann an § 2d AVRAG zu messen, wenn der Kollektivvertrag keine ‚Durchregelung‘ enthielt und seinerseits eine Individualvereinbarung notwendig machte (s 9 ObA 94/12g zu einer kollektivvertraglichen Anforderung an die jährliche Rückverrechnungsminderung von ‚mindestens 20 %‘).
Dem vorliegenden Fall liegt eine solche Alt-Kollektivnorm zugrunde. Zwar wurde der Kollektivvertrag für die Angestellten der gewerblichen Kreditgenossenschaften vom 5.5.1966 nach Einführung des § 2d AVRAG mehrfach novelliert. Dies betraf jedoch nicht die hier in Rede stehenden Bestimmungen der §§ 82 und 83 KV. Auch nach der Inkrafttretensbestimmung des Art III KV (‚mit 1. Juni 1966‘) ist von keiner Neuerlassung des Kollektivvertrags auszugehen. Die §§ 82, 83 KV sind daher als ‚im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung betreffend den Ausbildungskostenrückersatz‘ iSd § 19 Abs 1 Z 18 AVRAG anzusehen.
3. § 2d Abs 3 AVRAG wurde mit BGBl I 2015/152BGBl I 2015/152 novelliert. Darin wurde angeordnet, dass § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG zu lauten hat:
‚3. die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet für jedes zurückgelegte Monat vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, vereinbart wird.‘
Die Übergangsbestimmung des § 19 Abs 1 Z 32 AVRAG lautet: ,§ 2 Abs. 2 Z 9, Abs. 5 und 6, § 2c, § 2d Abs. 3 Z 2 und 3 und § 2e samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 152/2015 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag (29.12.2015, Anm) in Kraft und gelten für nach dem Inkrafttreten neu auszustellende Dienstzettel oder neu abgeschlossene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel oder über den Ausbildungskostenrückersatz [...].‘
4. Anders als die Übergangsbestimmung des § 19 Abs 1 Z 18 AVRAG trifft der Gesetzestext des § 19 Abs 1 Z 32 AVRAG daher keine Aussage zum Schicksal bestehender kollektivvertraglicher Normen. Das spricht hier aber nicht für deren Fortgeltung:
Nach § 19 Abs 1 Z 18 S 2 AVRAG sollten im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung betreffend den Ausbildungskostenrückersatz durch die Regelungen ‚dieses Bundesgesetzes‘ nicht berührt werden. Die Bestimmung ist ausschließlich auf die Einführung des § 2d AVRAG durch das BGBl I 2006/36BGBl I 2006/36 bezogen und gewinnt auch nur aus dieser ihre Bedeutung, sodass etwa spätere Kollektivnormen gleichwohl dem gesetzlichen Standard des § 2d AVRAG in jener Fassung zu entsprechen hatten. Mit BGBl I 2015/152BGBl I 2015/152 wurde § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG – wenngleich die Bestimmung materiell nur um ‚für jedes zurückgelegte Monat‘ erweitert wurde – in seiner Gesamtheit neu gefasst und in Z 32 das Inkrafttreten der Neufassung geregelt. Die Inkrafttretensbestimmung der Z 18 S 1 leg cit ist damit obsolet geworden.
5. Für eine Absicht des Gesetzgebers dahin, dass § 19 Abs 1 Z 18 S 2 AVRAG dennoch weiter Bestand haben sollte, Alt-Kollektivnormen sohin auch durch Regelungen eines späteren Bundesgesetzes nicht berührt werden sollten, bedürfte es konkreter Anhaltspunkte. Solche sind jedoch nicht erkennbar.
[…]
[...] Zufolge der ErlRV war sich der Gesetzgeber der Thematik bestehender kollektivvertraglicher Regelungen zum Ausbildungskostenrückersatz, die eine für den Arbeitnehmer ungünstigere Aliquotierung vorsehen, bewusst, wenn er sie für neu zu schließende Rückersatzvereinbarungen als ‚unbeachtlich‘ ansah. Damit wurde aber auch zum Ausdruck gebracht, dass bereits vor der Novelle 2015 abgeschlossene Rückersatzvereinbarungen ihre Wirksamkeit nicht verlieren sollten. Die Frage, ob auch eine vor Inkrafttreten des § 2d AVRAG idF BGBl I 2006/36BGBl I 2006/36 eingeführte Alt-Kollektivnorm weiterhin eine mögliche Anspruchsgrundlage für die Rückersatzpflicht sein kann, wenn es nach Maßgabe der Alt-Kollektivnorm keiner Individualvereinbarung bedurfte oder diese im Sinn der dargelegten Rechtsprechung nicht dem 2006 eingeführten Standard des § 2d AVRAG entsprechen musste, wird nicht ausdrücklich angesprochen. Da die Erläuterungen aber doch von der Vorstellung des Gesetzgebers getragen sind, dass der Rückersatzpflicht in jedem Fall eine eigene Vereinbarung für jede Ausbildung zugrunde liegen muss, kann es gerade nicht als Wille des Gesetzgebers angesehen werden, dass eine Rückersatzpflicht nach der Novelle 2015 noch auf eine vor dem Inkrafttreten des § 2d AVRAG geschaffene Alt-Kollektivnorm gestützt werden kann, wenn vor der Novelle 2015 gar keine oder nur eine unzureichende Individualvereinbarung getroffen wurde. Dass anlässlich dieser Novelle keine mit Z 18 S 2 leg cit vergleichbare Regelung getroffen wurde, spricht daher dafür, dass das Inkrafttreten des BGBl I 2015/152BGBl I 2015/152 bereits bestehende Kollektivverträge mit Ausbildungskos-193tenrückersatzklauseln insoweit nicht mehr unberührt gelassen hat. [...]
7. Scheitert eine Rückzahlungspflicht des Beklagten hier aber an einer (ausreichend klaren) Vereinbarung, kommt es auf die von der Klägerin vertretene Ansicht, dass die Vereinbarung im Wege einer Vertragsergänzung auf das gesetzlich geforderte Aliquotierungsniveau anzupassen sei (so Binder/ Mair
in Binder/Burger/Mair
, AVRAG3 § 2d Rz 43), nicht mehr an. Dazu sei nur angemerkt, dass sich der Entfall einer Rückerstattungspflicht schon aus dem klaren Wortlaut des § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG ergibt (‚Eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten besteht insbesondere dann nicht, wenn die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot [...] vereinbart wird‘). […]“
Die berufliche Weiterbildung eines AN ist durch eine komplexe Interessenlage geprägt. Einerseits können AN, die in ihrer Weiterbildung erworbenen Kenntnisse auch in anderen Unternehmen verwerten und sich objektiv bessere Berufschancen verschaffen, andererseits ist das erworbene Wissen der AN nicht selten ein unverzichtbares Kapital der AG, die damit die Qualität ihres Wirkens steigern. Nicht selten kommt es daher zwar zu einer Übernahme der Ausbildungskosten durch den AG, gleichzeitig ist es aber verständlich, dass dieser sicherstellen will, dass die finanzierte Ausbildung letztlich keinem anderen zu Gute kommt.
Deshalb besteht für beide Vertragspartner – im Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Regelungsbedarf im Hinblick auf die Rückersatzmodalitäten der (vom AG vorfinanzierten) Ausbildungskosten.
Die Anforderungen an zwischen AN und AG geschlossene Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen, wurden erstmalig in § 2d AVRAG gesetzlich geregelt und gelten für alle ab 18.3.2006 geschlossene Vereinbarungen.
Mit BGBl I 2006/36BGBl I 2006/36 regelte der Gesetzgeber ursprünglich, dass eine Rückerstattung von Ausbildungskosten nur bei Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen AG und AN zulässig ist. Schon die damalige Fassung sah in § 2d Abs 3 AVRAG vor, dass eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten dann nicht besteht, wenn „… die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, vereinbart wird …“
.
Die Übergangsbestimmung des § 19 Abs 1 Z 18 letzter Satz AVRAG nahm jedoch die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens schon bestehenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung davon aus, weshalb nach höchstgerichtlicher Auslegung (siehe OGH 28.2.2011, 9 ObA 20/11y) zu diesem Zeitpunkt noch kein einheitliches Schutzniveau iSd der gesetzlichen Regelung des § 2d AVRAG erreicht wurde. Dies galt demnach auch für Neuvereinbarungen, die noch in den Geltungsbereich einer Alt-Kollektivnorm fielen und den Ausbildungskostenrückersatz lediglich individualrechtlich konkretisierten.
Durch die im Jahr 2015 ergangene Novellierung des § 2d Abs 3 AVRAG mit BGBl I 2015/152BGBl I 2015/152 wurde hingegen normiert, dass eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten dann nicht besteht, wenn „… die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet für jedes zurückgelegte Monat vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, vereinbart wird …“
Es wurde also eine zwingend monatliche Aliquotierung normiert.
Die mit dieser Novellierung normierte Übergangsbestimmung des § 19 Abs 1 Z 32 AVRAG sah ein Inkrafttreten mit 29.12.2015 vor. Sie gilt daher für sämtliche Ausbildungskostenrückersatzklauseln, die ab diesem Zeitpunkt vereinbart wurden. Ein Verweis (wie in Z 18 leg cit), wonach bisherige Normen der kollektiven Rechtsgestaltung unberührt bleiben sollten, sieht die betreffende Bestimmung nicht (mehr) vor.
Die erläuternde Regierungsvorlage (RV 903 BlgNR 25. GP 3) zur Novelle 2015 stellt unmissverständlich klar, dass „... bestehende kollektivvertragliche Regelungen des Ausbildungskostenersatzes, die eine davon abweichende Aliquotierung der Rückersatzverpflichtung vorsehen (etwa eine Aliquotierung nach Jahren), [...] im Fall von neu geschlossenen Rückersatzvereinbarungen unbeachtlich [sind] ...“
. Weiters wird in dieser angemerkt, dass „... nach der Rechtsprechung des OGH für jede Ausbildung eine eigene Rückersatzvereinbarung zu treffen ist ...“
Aus der sich daraus ergebenden Vorstellung des Gesetzgebers, dass die Rückersatzpflicht in jedem Fall eine eigene Vereinbarung für jede Ausbildung zugrunde liegen muss, schließt der OGH, dass nach der Novelle 2015 eine Rückersatzpflicht von Ausbildungskosten, nicht mehr auf eine Alt-Kollektivvertragsnorm gestützt werden kann, wenn vor der betreffenden Novelle keine oder nur eine unzureichende Individualvereinbarung getroffen wurde.
Zusammenfassend wurde mit der Novellierung des § 2d Abs 3 AVRAG ein einheitliches Schutzniveau für alle ab 29.12.2015 geschlossenen (Ausbildungskostenrückersatz-) Vereinbarungen geschaffen.
Die im konkreten Fall mit 6.10.2016 sowie mit 19.1.2017 erfolgten „Seminarbuchungen“ stellten laut OGH keine wirksamen Vereinbarungen über 194 die Rückersatzpflicht dar, da diese Buchungen von der Bekl lediglich durch Unterzeichnung zur Kenntnis genommen wurden und keine neue Willensübereinkunft darstellten. Selbst unter der Annahme, dass es sich bei diesen Buchungen um Vereinbarungen einer Rückersatzpflicht gehandelt hätte, würden diese der von der Rsp geforderten Klarheit über die Bedingungen der Rückersatzpflicht nicht standhalten.
Der der Bekl unterzeichnete Dienstvertrag enthielt keine Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten, weshalb auch die dienstvertragliche Regelung aus Sicht des OGH keine wirksame Vereinbarung über den Ausbildungskostenrückersatz darstellte.
Die Rechtsansicht der Kl, wonach mangels ausreichend klarer Vereinbarung diese im Wege einer Vertragsergänzung auf das gesetzlich geforderte Aliquotierungsniveau anzupassen sei, verneinte der OGH mit Hinweis auf den klaren Wortlaut des § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG. Vereinbarungen über den Ausbildungskostenrückersatz ohne ausgewiesener Aliquotierungsvereinbarung sind daher aus Sicht des OGH nichtig und zur Gänze rechtsunwirksam.
Da sich die Kl im konkreten Fall daher insgesamt auf keine rechtswirksame Rückersatzvereinbarung berufen konnte, verlor sie den Prozess.