138Gewicht personenbezogener Kündigungsgründe kann erst im Rahmen der Interessenabwägung abschließend beurteilt werden
Gewicht personenbezogener Kündigungsgründe kann erst im Rahmen der Interessenabwägung abschließend beurteilt werden
Im Rahmen eines Kündigungsanfechtungsprozesses wegen Sozialwidrigkeit behauptete der bekl AG, aufgrund des Umstands, dass die konkrete Stelle der gekündigten Kl nicht nachbesetzt und deren Aufgaben auf andere MitarbeiterInnen aufgeteilt wurde, handle es sich um eine betriebsbedingte Kündigung. Bereits das Berufungsgericht wies allerdings darauf hin, dass es für eine betriebsbedingte Rechtfertigung der angefochtenen Kündigung an einem Vorbringen fehlt, welcher wirtschaftliche Erfolg mit der Kündigung angestrebt werden sollte, wie auch ein Vorbringen, dass die Kündigung Folge einer geplanten Umstrukturierung oder etwaiger wirtschaftlicher Überlegungen war. Da die Vorgesetzten der Kl diese aber als Person nicht mehr verwenden wollten, ist vielmehr die Kündigung im Rahmen einer personenbezogenen Rechtfertigung zu prüfen.
Die festgestellten Verhaltensweisen der Kl (ablehnende Haltung gegenüber der Vorgesetzten; abweisende Gesten; Arbeitsanweisungen nur widerwillig und nach wiederholter Aufforderung befolgt; unkooperativ) stellen personenbezogene Gründe dar, die eine Kündigung rechtfertigen können. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann jedoch nur im Rahmen einer Interessenabwägung abschließend beurteilt werden.
Im Rahmen der Interessenabwägung hat das Berufungsgericht nach Auffassung des OGH zurecht berücksichtigt, dass die allgemein festgestellten Verhaltensweisen der Kl keine verwertbaren Rückschlüsse auf die Schwere der Verfehlung zulassen. Die Kl wurde nämlich auch mit unrichtigen Vorwürfen konfrontiert und fühlte sich subjektiv überlastet. Die Vorgesetzten sprachen zwar miteinander über das Arbeitsverhalten der Kl, diese selbst wurde aber nicht von ihnen mit den Vorwürfen konfrontiert. Es wurde ihr keine Gelegenheit gegeben, ihr Verhalten zu korrigieren.
In dieser Hinsicht ist das Berufungsgericht im Rahmen seiner Interessenabwägung von einem Überwiegen der Interessen der 1965 geborenen Kl unter Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit und der Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess ausgegangen, was vom OGH als im Rahmen des eingeräumten Ermessensspielraums liegend akzeptiert wurde.