140Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt
Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt
Zwischen der bekl Krankenanstalt und den bei ihr beschäftigten ÄrztInnen ist die Abrechnung von Arbeitsleistungen, die ÄrztInnen an Feiertagen erbringen, strittig. Die AG zieht für Feiertage, die auf einen Montag bis Freitag fallen, ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei Teilzeitbeschäftigten aliquot) von der Sollarbeitszeit ab. Wird an dem Feiertag gearbeitet, werden diese Arbeitsstunden dem Ist-Arbeitszeitkonto des AN gutgeschrieben. Verbleibt am Ende des zweimonatigen Durchrechnungszeitraums ein Zeitguthaben, erfolgt eine Auszahlung als Überstunden.
Der BR begehrt die Feststellung, dass die AG schuldig sei, den bei ihr angestellten ÄrztInnen, die während der Feiertagsruhe arbeiten, zusätzlich zur Aufnahme der an den Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden in die Zeitabrechnung iSd § 9 Abs 5 Arbeitsruhegesetz (ARG) die geleisteten Arbeitsstunden zu bezahlen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung teilweise Folge und stellte fest, dass die AG schuldig sei, den bei ihr angestellten ÄrztInnen, die während der Feiertagsruhe arbeiten, diese geleisteten Arbeitsstunden zu bezahlen. Das Mehrbegehren, dass die AG schuldig sei, diese Arbeitsstunden in die Zeitabrechnung iSd § 9 Abs 5 ARG aufzunehmen, wies es ab.
Nach § 9 Abs 1 ARG behalte der AN für die infolge eines Feiertags ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt. Dem werde von der Bekl unstrittig durch den Abzug von acht Stunden von der Normalarbeitszeit Rechnung getragen. Nach § 9 Abs 5 ARG sei darüber hinaus geleistete Feiertagsarbeit in erster Linie durch zusätzliches Entgelt abzugelten. Die Gewährung von Zeitausgleich anstelle dieses Entgelts bedürfte gem § 7 Abs 6 ARG einer Individualvereinbarung, die im vorliegenden Fall keine der Parteien behaupte. Eine darüber hinausgehende Abgeltung komme dann in Frage, wenn es sich bei der am Feiertag geleisteten Arbeit um zuschlagspflichtige Arbeit handle.
Nach der Verrechnungsmethode der Bekl bleibe die zwingende Bestimmung des § 9 Abs 5 ARG insofern unberücksichtigt, als sie den betroffenen ÄrztInnen die an Feiertagen geleistete Arbeit nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form entlohne, sondern diese nur „auf dem Papier“ als Arbeitsstunde ausweise. Sie sei daher zur Bezahlung der an Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden zu verpflichten.
Eine gesonderte Verrechnung und Entlohnung des Feiertagsarbeitsentgelts bedeute aber im Ergebnis auch, dass die tatsächliche Ist-Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum um die Anzahl der bereits entlohnten bzw gesondert abzurechnenden Feiertagsarbeitsstunden zu reduzieren sei. Andernfalls würde die bereits abgegoltene Arbeit am Feiertag am Ende des Durchrechnungszeitraums zum dritten Mal Berücksichtigung finden (Feiertagsentgelt, Feiertagsarbeitsentgelt und Berücksichtigung im Durchrechnungszeitraum).
Der OGH erachtete die gegen den abweisenden Teil des Berufungsurteils gerichtete außerordentliche Revision der Kl mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als nicht zulässig und schloss sich den Ausführungen des Berufungsgerichts an.262