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Austritt während Karenz: Kein Anspruch auf Kündigungsentschädigung im entgeltfreien Zeitraum

MARGITMADER

Die Kl war seit 4.4.2011 als Angestellte im Einkauf beschäftigt. Vom 21.12.2016 bis 12.4.2017 befand sie sich im Mutterschutz und im Anschluss daran im vereinbarten zweijährigen Karenzurlaub. Mit Beschluss vom 31.8.2017 wurde über das Vermögen des AG das Konkursverfahren eröffnet. Am 26.2.2018 erklärte die Kl ihren vorzeitigen Austritt gem § 25 IO. Strittig ist, ob die Kl für den Zeitraum von 27.2. bis 30.6.2018 Anspruch auf Kündigungsentschädigung hat.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren auf Feststellung einer Konkursforderung für die geltend gemachte Kündigungsentschädigung übereinstimmend ab. Der OGH bestätigte diese Entscheidung.

Im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch vorzeitigen berechtigten Austritt gebührt dem AN eine Kündigungsentschädigung bis zum fiktiven Ende des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße AG-Kündigung. Der AN ist so zu stellen, wie er stünde, wenn das Arbeitsverhältnis durch den AG ordnungsgemäß beendet worden wäre (RS0120259). Der begünstigte Austritt des AN nach § 25 IO unterscheidet sich in den Rechtsfolgen nicht von einem begründeten Austritt nach allgemeinem Arbeitsrecht. Der AN hat daher gem § 25 Abs 2 IO Anspruch auf Schadenersatz in der Art der Kündigungsentschädigung.

Ob und in welchem Umfang der gem § 25 Abs 2 IO ausgetretene AN tatsächlich Anspruch auf Kündigungsentschädigung hat, hängt daher davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Masseverwalters überhaupt vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären. Hat der gem § 25 IO ausgetretene AN in dem Zeitraum, der vom Austritt bis zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die ordnungsgemäße Kündigung durch den Masseverwalter verstrichen wäre, aus besonderen Gründen keine vertragsmäßigen Entgeltansprüche, steht ihm keine Kündigungsentschädigung zu (OGH26.7.2012, 8 ObS 4/12i Pkt 3.3. mwN). Dies ist auch dann der Fall, wenn der AN infolge ihrer Karenz nach § 15 Abs 1 MSchG für die Zeit der fiktiven Weiterdauer der Karenz innerhalb der fiktiven Kündigungsfrist kein Entgeltanspruch zusteht (OGH 12.9.1996, 8 Ob 2092/96x; OGH8 ObS 4/12i ZAS 2012/63 [Gerhartl Pkt 2.]; OGH 11.11.2004, 8 ObS 15/04w; vgl Reissner in Neumayr/Reissner [Hrsg], Zell-Komm3 § 25 IO Rz 41). Der AN soll durch den vorzeitigen berechtigten Austritt nicht bessergestellt werden, als hätte das Arbeitsverhältnis noch bis zum Verstreichen der gesetzlichen Kündigungsfrist gedauert (OGH 8 Ob 2092/96x).

Im Anlassfall hat die AN einen zweijährigen Karenzurlaub in Anspruch genommen. Der Karenzurlaub – und damit auch der entgeltfreie Zeitraum – hätte daher noch bis Februar 2019 gedauert. Da die fiktive Kündigungsfrist von 27.2. bis 30.6.2018, die der Masseverwalter hätte einhalten müssen, zur Gänze im entgeltfreien Zeitraum liegt, besteht kein Anspruch auf Kündigungsentschädigung.