149Pensionszuschuss für AUA-Kabinenpersonal setzt keinen unmittelbaren Wechsel vom Aktiv- in den Ruhestand voraus
Pensionszuschuss für AUA-Kabinenpersonal setzt keinen unmittelbaren Wechsel vom Aktiv- in den Ruhestand voraus
Die Kl war vom 11.1.1977 bis 12.7.1995 bei der Bekl als Flugbegleiterin beschäftigt. Seit 1.6.2016 bezieht sie eine gesetzliche Alterspension. § 15a Pkt 2. des KollV für das Bordpersonal der A* AG vom 19.12.1994 („KollV Bord“) gewährte eine Pensionszuschussleistung für „alle jene Mitglieder des Kabinenpersonals, die nach Beendigung eines mindestens 15-jährigen ununterbrochenen […] Dienstverhältnisses in den dauernden Ruhestand treten und eine Pensionsleistung nach dem ASVG erhalten
“. Die Kl begehrte die Zahlung der Pensionszuschussleistung gem § 15a Pkt 2. KollV Bord.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Der OGH wies die außerordentliche Revision der Bekl mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.
Bei der Auslegung eines KollV ist maßgeblich, welchen Willen des Normgebers der/die LeserIn dem Text entnehmen kann. Es kommt also nicht auf das interne Verständnis der Kollektivvertragsparteien, sondern auf dasjenige an, das der/die objektive LeserIn eines KollV aus dem Wortlaut gewinnen muss. In erster Linie ist bei der Auslegung eines272KollV der Wortsinn – auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen – zu erforschen und die sich aus dem Text des KollV ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. Der Wortlaut des § 15a Pkt 2. KollV Bord lässt nur auf die Notwendigkeit einer Beendigung des Dienstverhältnisses schließen, nicht aber auf eine Beendigung dieses Dienstverhältnisses unmittelbar vor Pensionsantritt.
Mit Verweis auf die E 9 ObA 132/09s vom 3.9.2010 und 9 ObA 143/09h vom 29.9.2010 führte der OGH aus, dass den Kollektivvertragsparteien nicht zugemessen werden kann, dass sie davon ausgingen, dass FlugbegleiterInnen bis zur Erreichung des Pensionsalters bei der Bekl tätig sein würden, um in den Genuss des Pensionszuschusses zu kommen, wenn es damals üblich war, dass diese mit 40 oder 45 Jahren das Unternehmen verließen.
Dieser Auslegung steht auch das Zusatzprotokoll zum KollV Bord vom Mai 1994 nicht entgegen, das erhöhte Abfertigungszahlungen für FlugbegleiterInnen, die zwischen dem 52. und dem 55. Lebensjahr das Dienstverhältnis beendeten, vorsah. Bereits in den genannten Entscheidungen wurde festgehalten, dass die Bezahlung einer erhöhten Abfertigung die Absicht der Kollektivvertragsparteien zur zusätzlichen Pensionszuschussgewährung nicht widerlegt. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Genese der Bestimmungen ergibt sich, dass der erhöhten Abfertigung Surrogatsfunktion für den Verlust des Pensionszuschusses zukommen soll. Schließlich findet auch das Erfordernis der Betriebstreue schon in der Anknüpfung einer Zusatzpensionsleistung an die Vollendung von 15 und mehr Dienstjahren – sohin an ein alleine von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängiges Kriterium – Ausdruck.