150Ob der betriebsverfassungsrechtliche Versetzungsschutz anzuwenden ist, stellt sich nicht, wenn die Versetzung bereits vertragsrechtlich unzulässig ist
Ob der betriebsverfassungsrechtliche Versetzungsschutz anzuwenden ist, stellt sich nicht, wenn die Versetzung bereits vertragsrechtlich unzulässig ist
Die Streitteile vereinbarten zum 1988 abgeschlossenen Dienstvertrag mit Nachtrag vom 1.10.2004 die Verwendung des Kl als Distributionsleiter und mit Nachtrag vom 1.10.2008 seine Verwendung als Betriebsmanager, Dienstzulage pt 3/1, ohne dass dabei eine Befristung, ein Versetzungsvorbehalt oder ein anderer Grund vereinbart wurde, der auf eine nur vorübergehende Verwendung des Kl in anderen Verwendungen hindeuten könnte. Der Kl wurde in weiterer Folge aber als Zusteller oder Sortierer eingesetzt. Dagegen erhob der Kl Klage.
Die Vorinstanzen haben auf das Dienstverhältnis des Kl § 101 ArbVG angewandt und folglich seine Versetzung – hier auf eine Verwendung als Zusteller oder Sortierer/Arbeiter an Maschinen – schon mangels Einhaltung des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens für rechtsunwirksam erachtet.
Die Bekl erhob mittels Zulassungsbeschwerde die außerordentliche Revision, welche mangels Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen war.
Sie brachte zunächst vor, dass gem § 15 Abs 2 PoststrukturG die Bestimmungen des II. Teils des Arb-VG auf ihre Arbeitsverhältnisse nicht anzuwenden seien. Die Vorinstanzen hätten daher zu Unrecht auf das Dienstverhältnis des Kl § 101 ArbVG angewandt. Laut OGH ist die Frage des Verhältnisses von § 15 Abs 2 PoststrukturG zu § 72 Abs 1 Post-BetriebsverfassungsG – wonach für die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft (ua) das 3. Hauptstück des II. Teils mit Ausnahme der §§ 113 und 114 Anwendung finden – hier allerdings nicht entscheidungsrelevant, weil die Vorinstanzen die Versetzung des Kl schon aus vertragsimmanenten Gründen (vertragsändernde Verwendungsänderung ohne Zustimmung des Kl) als rechtsunwirksam erachteten. Diese Beurteilung war auch nicht weiter korrekturbedürftig.