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Beitragszuschlag bei Nicht-Anmeldung zur Pflichtversicherung gebührt bei jeder unmittelbaren Betretung, gleichgültig durch welches Prüforgan

MONIKAWEISSENSTEINER

Die Gebietskrankenkasse (GKK) schrieb dem im Revisionsverfahren Mitbeteiligten einen Beitragszuschlag gem § 113 Abs 1 Z 1 ASVG vor, weil bei einer gemeinsamen Kontrolle von GKK und Prüforganen der Bundespolizei Leo B beim Bedienen der Gäste angetroffen wurde, ohne zur Pflichtversicherung gemeldet zu sein.283

Das BVwG hob diesen Bescheid auf, weil eine Vorschreibung eines Beitragszuschlags gem § 113 Abs 2 iVm § 111a nur möglich sei, wenn die Betretung, dh die unmittelbare Wahrnehmung der nicht angemeldeten Personen, durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes erfolgt sei.

Der VwGH hält die außerordentliche Revision der GKK für zulässig und auch berechtigt; das Erkenntnis des BVwG wird aufgehoben. Strittig war das Verständnis der in § 113 Abs 2 ASVG gebrauchten Wendung „nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG“.

§ 111a ASVG regelt die Parteistellung der Abgabenbehörden des Bundes, die davon abhängt, ob die Prüforgane der Abgabenbehörde die nicht angemeldeten „Personen betreten haben“. Die Wortfolge „nach einer unmittelbaren Betretung iSd § 111a“ in § 113 ASVG enthält ausschließlich eine sachliche Definition des Begriffs „unmittelbare Betretung“ und hat mit der in § 111a ASVG darüber hinaus enthaltenen Regelung der Parteistellung nichts zu tun.

Der Beitragszuschlag soll der GKK Kosten für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz abgelten. Die Auslegung des BVwG würde zu einer unsachlichen Differenzierung führen und die Kontrollbefugnisse der Gebietskrankenkassen unterlaufen. Es ist für den VwGH nicht zweifelhaft, dass § 113 Abs 2 ASVG für jede „Betretung“ durch Prüforgane gilt. Das BVwG hat daher zu Unrecht davon Abstand genommen zu prüfen, ob Leo B DN des Mitbeteiligten war.