164Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde zur Pensionsanpassung 2018 mangels Aussicht auf Erfolg wegen weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde zur Pensionsanpassung 2018 mangels Aussicht auf Erfolg wegen weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers
Gem § 41 Abs 4 PG 1965 war für die Pensionsanpassung 2018 § 711 ASVG entsprechend anzuwenden. § 711 ASVG sah eine von der Höhe des Gesamtpensionseinkommens abhängige abgestufte Pensionsanpassung vor: Pensionen bis zu einer Höhe von € 1.500,- wurden mit 2,2 % erhöht, über € 1.500,- bis € 2.000,- mit einem Fixbetrag von € 33,-, Pensionen über € 2.000,- bis zu € 3.355,- mit 1,6 % bzw darüber bis zu einer Höhe von € 4.980,- einschleifend auf 0 %.
Gegen diese Regelung (keine Anpassung bei Pensionen über € 4.980,-) richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der VfGH lehnt die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Vertrauensschutzes ab, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art 144 Abs 2 B-VG). Der VfGH verweist auf den verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der öffentlich Bediensteten. Die vorgebrachten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht seien so wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
ANMERKUNG DER BEARBEITERIN: Eine nach sozialen Gesichtspunkten (Pensionshöhe) abgestufte Pensionsanpassung wurde vom Gesetzgeber bereits mehrmals beschlossen; zuletzt auch wieder die Pensionsanpassung 2019 gem § 717a ASVG (BGBl I 2018/99BGBl I 2018/99) und § 41 Abs 5 Pensionsgesetz 1965. Im vorliegenden Fall geht aus dem bekämpften Erkenntnis des BVwG hervor, dass der Beschwerdeführer, ein Universitätsprofessor iR, einen Ruhebezug von € 6.872,42 hat. Er hielt die Regelung der Pensionsanpassung für gleichheitswidrig, weil sie exzessiven Charakter habe und grob gegen den Vertrauensschutz verstoße. Die Regelung sei unionsrechtswidrig, weil sie mehr Männer als Frauen treffe und zudem ausschließlich Bezieher von Pensionen über der ASVG- Höchstpension. Das BVwG hat in der Abweisung der Beschwerde ausgeführt, dass der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht überschritten sei; es verwies auf die Vf-GH-Judikatur, wonach ein Eingriff bis zu 10 % einer Kürzung in vergleichbaren Fällen zulässig sei. Wenn allerdings die Anpassung in den kommenden Jahren weiter unter der Inflationsrate liege, könnte nach einigen Jahren dieser Wert überschritten sein. Diese Frage stehe im konkreten Fall aber nicht zur Entscheidung. |