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Vereinbarung in einvernehmlicher Auflösung über Einbehalt der Auflösungsabgabe stellt bloße Wissenserklärung dar

BILJANABAUER

Die von der bekl AG formulierte Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses enthält folgende Passage: „Der Betrag von EUR 124,-, der für die Auflösungsabgabe bezahlt werden muss, wird bei der Endabrechnung einbehalten.“ Nach den Feststellungen war die Tragung der Abgabe nach § 2b Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) durch den Kl kein Thema zwischen den Parteien. Von Seiten der Bekl wurde nicht darauf hingewiesen, dass es sich um eine nach dem Gesetz vom AG zu tragende Abgabe handelt und der einvernehmlichen Auflösung von der Bekl nur bei Übernahme dieser Kosten zugestimmt wird. Unmittelbar über der zitierten Passage findet sich der Hinweis, dass noch ausstehende Löhne auf das Konto des Kl überwiesen werden und dass sich die „Endabrechnungsansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen richten“.

Die Kl klagte gegen die Einbehaltung des Betrags von € 124,-. Die Vorinstanzen gaben der Kl Recht.

Der OGH wies die Revision der Bekl mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die vom Berufungsgericht als wesentlich angesehene Rechtsfrage der Zulässigkeit der Überwälzung der Abgabe nach § 2b AMPFG auf den AN stelle sich nicht, da im konkreten Fall von einer bloßen Wissenserklärung auszugehen sei.254

Ob ein bestimmtes willentliches Verhalten als Willenserklärung zu beurteilen ist, ist ein Ergebnis der Auslegung. Maßgeblich ist, ob nach dem objektiven Erklärungswert des Verhaltens eine die Rechtslage gestaltende Erklärung mit Bindungswirkung vorliegt. Bei einer „Wissenserklärung“ geht es dagegen darum, dass die eine Partei der anderen oder beide Parteien übereinstimmend sich bloß ihre Vorstellungen über bestimmte Tatsachen mitteilen, jedoch keinen Willen dahin äußern, mit der Erklärung bestimmte Rechtsfolgen bewirken zu wollen. Für die Auslegung von Verträgen, aber auch für die Frage der Abgrenzung zwischen einer Willenserklärung und einer bloßen Wissenserklärung ist nun nicht der Wille der einen oder anderen Partei maßgeblich, sondern wie die Äußerungen vom Erklärungsempfänger nach den Umständen objektiv zu verstehen waren. Es ist also dann nicht allein der Text der Urkunde, sondern auch das andere Erklärungsverhalten maßgeblich.

Damit hält sich die Auffassung der Vorinstanzen, dass es sich bei diesem Punkt der Vereinbarung um eine reine Wissenserklärung handelt, weil die Bekl nicht davon ausgehen konnte, dass der Kl mit Unterfertigung der Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung die Verpflichtung eingehen will, eine grundsätzlich nicht von ihm zu tragende Abgabe zu übernehmen, im Rahmen des vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraums.