Müller-Glöge/Preis/Schmidt (Hrsg)Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht
19. Auflage, C.H. Beck Verlag, München 2019, LI, 3.052 Seiten, Leinen, € 179,-
Müller-Glöge/Preis/Schmidt (Hrsg)Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht
Der bestens eingeführte Kommentar zum deutschen Arbeitsrecht gibt in seiner 19. Auflage den arbeitsrechtlichen Stand zum 1.9.2018 wieder. Die wohl ausführlichsten Änderungen auf Gesetzesebene seit der Vorauflage bewirkte das Inkrafttreten der unionsrechtlichen Datenschutz-Grundverordnung am 25.5.2018. Als Verordnung ist sie zwar unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbar. Sie enthält aber zahlreiche Öffnungsklauseln zugunsten der nationalen Gesetzgeber. Das betrifft auch den Datenschutz der AN. Die dazu relevanten Teile des BundesdatenschutzG hat Franzen eingehend und übersichtlich kommentiert. Das einschlägige Mitbestimmungsrecht des BR gem § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG hat wie bisher Kania bearbeitet. Dort wird auch das Verhältnis zwischen Datenschutzrecht und Mitbestimmung des BR erläutert.
Dass die aktuelle Rsp des EuGH und der deutschen Höchstgerichte laufend eingearbeitet wird, braucht nicht besonders betont werden. Im Jahr 2018 war für das deutsche Arbeitsrecht besonders das Urteil Egenberger
des EuGH von Bedeutung (17.4.2018, Rs C-414/16). Darin ging es um die Zulässigkeit einer Diskriminierung wegen der Religion bei der Einstellung einer AN in einer kirchlichen Organisation. § 9 des allgemeinen GleichbehandlungsG enthält nämlich eine dem Art 4 der GleichbehandlungsRL entsprechende Ausnahmeregelung für den Fall, dass
die Religion oder Weltanschauung nach der Art der Tätigkeit des AN eine gerechtfertigte Anforderung darstellt. Das deutsche Recht geht allerdings darüber hinaus, weil dort überdies das Selbstbestimmungsrecht der Kirche eine Diskriminierung rechtfertigen kann. Dem ist der EuGH zu Recht nicht gefolgt. Schlachter
hat in ihrer Kommentierung des § 9 GleichbehandlungsG dem Urteil des EuGH zu Recht zugestimmt. Anders als in Österreich spielt auch das deutsche Bundesverfassungsgericht gelegentlich die Rolle einer obersten Fachinstanz. Das war im Jahr 2018 zB der Fall, als das Bundesverfassungsgericht (BVfG) zu entscheiden hatte, ob die Regelung im Teilzeit- und BefristungsG betreffend die Zulässigkeit einer erstmaligen sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses verfassungskonform ist. Das BVfG hat sich in seiner E (NZA 2018, 774) im Detail mit dem einschlägigen § 14 Abs 2 Teilzeit- und BefristungsG beschäftigt und die bisherige Judikatur des BAG korrigiert. Dieses hatte nämlich eine sachgrundlose Befristung bei einer Vorbeschäftigung des AN bei demselben AG eher großzügig zugelassen. Müller-Glöge
hat die E des BVfG bei seiner Kommentierung des § 14 Abs 2 Teilzeit- und BefristungsG auch im Hinblick auf Rechtsfolgen für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse einprägsam dargestellt.
Mit dem Arbeitskampfrecht hatte sich das BVfG schon bisher mehrmals zu befassen. Im Jahr 2018 war die E des BVfG zur Zulässigkeit des Verbots des Beam-304tenstreiks bedeutsam (NZA 2018, 947). Dies vor allem deshalb, weil der EGMR bekanntlich eine andere Linie verfolgt. Das BVfG hat sich mit der Judikatur des EGMR eingehend befasst. Es hat die Besonderheiten des deutschen Beamtenrechts hervorgehoben und gemeint, die Beschränkung des Streikrechts für diese Gruppe von AN sei in einer demokratischen Gesellschaft auch notwendig. Ob sich damit der EGMR überzeugen lässt, scheint auch Linsenmaier, dem Bearbeiter des Art 9 Grundgesetz (GG), wohl zweifelhaft.
Auch die 19. Auflage des Erfurter Kommentars hält die Benutzer auf dem aktuellen Stand im deutschen Arbeitsrecht und bildet auch für österreichische Juristen eine nützliche Informationsquelle.