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Kündigung eines unkündbaren Arbeitsverhältnisses bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes zulässig

MANFREDTINHOF

Im Dienstvertrag vom Dezember 2011 war die Unkündbarkeit der Kl, die selbst auch Gesellschafterin des bekl Familienunternehmens ist, vereinbart. In der Folge wurde ihr vorgeworfen, ihre Arbeit vollkommen unzulänglich zu erledigen und wesentlichen Dienstpflichten nicht nachgekommen zu sein, weshalb sie zum 31.12.2016 gekündigt wurde. Sie begehrte daraufhin die Feststellung, dass ihr Dienstverhältnis weiterhin aufrecht sei, weil die Kündigung aufgrund des vereinbarten Kündigungsverzichts unwirksam sei.

Die Vorinstanzen gaben der Kl Recht, der OGH hingegen gab der Revision der Bekl Folge, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Der OGH führte aus, dass es den Vertragsparteien im vorliegenden Fall darum ging, die Rechtsstellung der Kl als AN durch einen besonderen Beendigungsschutz zu verbessern. Das spricht aber dafür, dass die Vertragsparteien dem AG selbst bei Vorliegen von Entlassungsgründen die Möglichkeit einräumen wollten, statt einer Entlassung die für die Kl als AN günstigere Form der Auflösung durch eine bloße Kündigung mit den daraus ableitbaren gesetzlichen Ansprüchen zu wählen.

Mit der Entscheidung, vorsichtshalber doch nur eine Kündigung auszusprechen, hat die Bekl zwar zugunsten der Kl für den Anlassfall schlüssig auf das Recht zur fristlosen Beendigung verzichtet. Davon unabhängig stand es ihr aber offen, sich auf den behaupteten Entlassungsgrund zu berufen, um eine wirksame Ausnahme von der vereinbarten Unkündbarkeit zu begründen.

Die Bekl hat die Kündigung der Kl nämlich darauf gestützt, dass diese sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit so erhebliche Pflichtwidrigkeiten zuschulden kommen habe lassen, dass auch die Entlassung gerechtfertigt gewesen wäre. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren tatsächlich ergeben, dass die Kl einen Entlassungsgrund verwirklicht hat, stünden aber weder ein zulässiger Kündigungsverzicht noch eine vertragliche Einschränkung des Kündigungsrechts auf „wichtige“ Gründe der Wirksamkeit der Beendigung entgegen. Im fortgesetzten Verfahren werden daher Feststellungen über das Vorliegen der behaupteten Entlassungsgründe, aber auch zu den näheren Umständen ihrer Geltendmachung gegenüber der Kl, zu treffen sein.