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Generalbereinigungsklausel schließt Lohnsteuerregress durch Arbeitgeber nicht aus

MANFREDTINHOF

In der Auflösungsvereinbarung eines Vorstandsvertrages wurde dem AN eine Abfindung in Höhe von sechs Bruttomonatsgehältern zuerkannt. Die Vereinbarung enthielt auch eine Generalbereinigungsklausel, durch die „sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem freien Dienstverhältnis/Anstellungsvertrag“ bereinigt sein sollten. Nach einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) forderte das Finanzamt vom AG die bei der Abfindung zu wenig abgezogene Lohnsteuer. Der AG klagte diese Differenz gegenüber dem ehemaligen Vorstand ein, welcher auf die Generalbereinigungsklausel verwies.

Die Vorinstanzen gaben dem AG Recht. Das Berufungsgericht brachte mit seinen Ausführungen zum Ausdruck, dass Gegenstand der Generalbereinigungsklausel die wechselseitigen Forderungen der Streitteile aus dem bisherigen Vertragsverhältnis, nicht aber Forderungen sind, die den Gegenstand der Abfindungsvereinbarung als solcher bilden.

Der OGH bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts. Das Verständnis der Vorinstanzen, dass die Generalklausel dem Klagsanspruch hier nicht entgegensteht, sei nicht weiter korrekturbedürftig.

Hat das Finanzamt die Haftung des AG aufgrund des § 72 EStG für zu wenig abgezogene Lohnsteuer in Anspruch genommen, so tritt der AG in die Rechte des ursprünglichen Gläubigers (Republik Österreich) ein; er ist in einem solchen Fall befugt, vom AN als Steuerschuldner den Ersatz der bezahlten Schuld gem § 1358 ABGB zu fordern.

Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass mit einer in einer Auflösungsvereinbarung enthaltenen Generalklausel, nach der die wechselseitigen Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis bereinigt und verglichen sein sollen, auch Streitigkeiten aus denjenigen Ansprüchen mitverglichen sein sollen, die erst durch die Auflösungsvereinbarung geschaffen werden.328

Auch war der Parteiwille der Streitteile klar darauf gerichtet, dass die dem AN zu leistende Abfindungszahlung der Höhe nach sechs Bruttomonatsgehälter betragen sollte. Dass dem AN ein bestimmter Nettobetrag zufließen sollte, wurde nicht vereinbart. Anders als bei echten Nettolohnvereinbarungen sollte daher den AN das Steuerrisiko treffen. Seine Ansicht, dass der AG infolge der Nachforderung durch die Abgabenbehörde den ihm überhöht ausbezahlten Betrag nicht zurückfordern dürfte, hätte zur Folge, dass der AG mehr bezahlen und der AN mehr erhalten würde, als es der klaren Vereinbarung einer Abfindungszahlung nach Maßgabe der Bruttomonatsgehälter entspräche. Ein derartiges Verständnis ist den Streitteilen daher nicht zuzusinnen.

ANMERKUNG DES BEARBEITERS:
Sollten Auflösungsvereinbarungen Brutto-Abfindungen vorsehen, so ist in Anbetracht dieses Urteils zu empfehlen, dass zusätzlich zu der von AG-Seite meist reklamierten Formulierung, dass „sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bereinigt und verglichen“ sein sollen, vereinbart wird, dass allfällige Abgabennachforderungen jeglicher Art zu Lasten des AG gehen sollen.