186Zuspruch von Insolvenz-Entgelt im arbeitsgerichtlichen Verfahren setzt entsprechenden Bescheid voraus
Zuspruch von Insolvenz-Entgelt im arbeitsgerichtlichen Verfahren setzt entsprechenden Bescheid voraus
Der Kl war von 15.11.2015 bis 31.3.2016 als gewerberechtlicher Geschäftsführer beim späteren Schuldner beschäftigt. Mit Bescheid vom 14.6.2017 lehnte die Bekl den Antrag des Kl auf Zuerkennung von Insolvenz-Entgelt in der Höhe von € 6.003,- (darin € 888,- Kosten) ab. Mit Klage vom 11.7.2017 begehrte der Kl die Zahlung dieses Betrags samt 7,88 % Zinsen seit 9.6.2016. In der Tagsatzung vom 5.12.2017 dehnte der Kl das Klagebegehren um € 2.578,49 samt 7,88 % Zinsen auf insgesamt € 8.581,49 sA aus. Die Bekl bestritt das gesamte Klagebegehren, weil eine sittenwidrige Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Fonds (IEF) vorliege.331
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die Revision der Bekl richtete sich ausschließlich gegen den Zuspruch von € 2.578,49 samt 7,88 % Zinsen seit 9.6.2016.
Der OGH gab der Revision der Bekl Folge.
Nach § 67 ASGG kann in einer Streitigkeit über die Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt (§ 65 Abs 1 Z 7 ASGG) eine Klage nur dann erhoben werden, wenn darüber bereits mit Bescheid entschieden wurde oder der Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen wurde. Voraussetzung ist also, dass der jeweilige Anspruch bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war (vgl OGH 30.8.2007, 8 ObS 8/07w). Die Verwaltungssache im Verwaltungsverfahren nach dem IESG und der Streitgegenstand im gerichtlichen Sozialrechtsverfahren nach IESG müssen – dem Wesen der sukzessiven Kompetenz entsprechend – bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtswegs ident sein (OGH 7.9.2000, 8 ObS 119/00h; Haider in Reissner, Arbeitsverhältnis und Insolvenz5 § 10 IESG Rz 16 mwN).
Aus diesem Grund sind quantitative und qualitative Änderungen der Klage gegenüber dem im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Anspruch in gerichtlichen Sozialrechtsverfahren nach § 65 Abs 1 Z 7 ASGG unzulässig, und zwar auch dann, wenn der Klagegrund unverändert bleibt (RS0103949; RS0076813 [T6, T7, T10]). Derartige nachträgliche Änderungen müssen zuerst vor der IEF-Service GmbH geltend gemacht werden, die hierüber sachlich zu entscheiden hat (vgl 8 ObS 119/00h).
Die Bekl zeigte zutreffend auf, dass der Kostenbetrag, um den die Klage in der Tagsatzung am 5.12.2017 ausgedehnt wurde, nicht Gegenstand des Antrags des Kl auf Zuerkennung eines Insolvenz-Entgelts und des hierüber ergangenen (der Mahnklage zugrundeliegenden) Bescheids war.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher im angefochtenen Umfang aufzuheben; das darüber geführte Verfahren war für nichtig zu erklären und die Klage insoweit zurückzuweisen.