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Kein Entgeltanspruch für eigenmächtiges Erbringen der Arbeitsbereitschaft zu Hause statt am Dienstort

MANFREDTINHOF
§§ 23a Z 1, 24 Abs 1, 26 Abs 1 und 2 K-LVBG 1994

Der AN, ein Primar mit Sondervertrag, verbrachte Teile seiner laut Dienstplan zu versehenden Nachtdienste nicht in der Krankenanstalt, sondern eigenmächtig zu Hause. Entsprechend den Anweisungen seines AG durfte er sich zwar während der Nachtdienste, in denen er keine unmittelbare Dienstleistung zu erbringen hatte, im Nachtdienstzimmer ausruhen, eine auswärtige Arbeitsbereitschaft war aber weder angeordnet noch dem AN gestattet worden. Als er für diese Zeiten keine Entlohnung erhielt, klagte er Überstunden und Nachtdienstzulagen ein.

Der OGH sprach aus, dass die übereinstimmende rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, der Kl habe für die gegenständlichen Zeiträume keinen Entgeltanspruch, nicht zu beanstanden sei und wies die außerordentliche Revision des Kl zurück.

Der typische Inhalt des Dienstvertrags besteht nämlich gerade darin, dass der AN verpflichtet ist, sich am Dienstort – und nicht an einem anderen in seinem Belieben stehenden Ort – für entsprechende Dienstleistungen nach den Anweisungen des AG zur Verfügung zu halten.

Die Argumentation des Kl, er habe seinen Aufenthaltsort während des Nachtdienstes ohnehin nicht (völlig) frei wählen können, weil er gezwungen gewesen sei, diesen Ort so zu wählen, dass er innerhalb kürzester Zeit (praktisch gleich schnell wie vom Nachtdienstzimmer aus) seinen Dienst nach Abruf wiederaufnehmen habe können, verkennt, dass es weder gesetzlich noch vertraglich in seinem Belieben stand, sich den Aufenthaltsort seiner Arbeitsbereitschaft auszusuchen. Arbeitsbereitschaft, die in vollem Ausmaß als Arbeitszeit zu qualifizieren ist, setzt den Aufenthalt an einem vom AG bestimmten Ort mit der Bereitschaft zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeitsleistung im Bedarfsfall voraus. Die Sichtweise des Kl, es habe für den AG im konkreten Fall keinen Unterschied gemacht, dass er sich während seiner Nachtdienste zeitweise auf Abruf zu Hause befunden habe, geht an dieser Beurteilung vorbei und versucht nur jene Diskussion zu führen, die die klaren Anordnungen des AG entbehrlich machen sollten.332