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Im Rehabilitationsgeld-Entziehungsverfahren ist die Entscheidung über dauernde Invalidität unzulässig

CAROLINEKRAMMER

Mit Bescheid vom 10.3.2017 sprach die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) aus, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege und das Rehabilitationsgeld mit Ablauf des 30.4.2017 entzogen werde. In seiner Klage begehrte der Kl die Feststellung, dass Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege und Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß über den 30.4.2017 hinaus weiter zu gewähren sei. In eventu begehrte er die Feststellung, dass dauernde Invalidität ab dem 1.5.2017 bestehe.

Das Erstgericht entschied nicht über die Weitergewährung des Rehabilitationsgeldes, sprach jedoch aus, dass der Anspruch des Kl auf Invaliditätspension ab dem 1.5.2017 zu Recht bestehe und trug der Bekl auf, eine vorläufige Zahlung in der Höhe von € 1.500,- bis zur Bescheiderlassung zu gewähren.

Das Berufungsgericht gab der gegen die Entscheidung erhobenen Berufung Folge, hob das angefochtene Urteil als nichtig auf und wies die Klage im Umfang des Klagebegehrens auf Feststellung340des Anspruches auf Invaliditätspension und Zuerkennung einer vorläufigen Zahlung zurück.

Das Berufungsgericht begründete die Entscheidung mit einem Verstoß gegen § 405 ZPO, da das Erstgericht, ohne über das Hauptbegehren auf Weitergewährung des Rehabilitationsgeldes entschieden zu haben, über einen Teil des vom Kl zulässigerweise erhobenen Eventualbegehrens urteilte.

Der OGH entschied, dass der vom Kl gegen diesen Beschluss eingebrachte Rekurs, mit dem dieser die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung anstrebt, um eine Entscheidung in der Sache zu erreichen, gem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, aber nicht berechtigt sei.

Der OGH billigte die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung. Eine Erweiterung des Verfahrensgegenstandes sei nicht zulässig, woran auch die vom Kl genannten Argumente der „Kosteneffizienz“ und der „Verfahrensbeschleunigung“ nichts ändern könnten.

Gegenstand des Verfahrens und der Entscheidung der Bekl war die Entziehung des Rehabilitationsgeldes wegen des behaupteten Wegfalls der vorübergehenden Berufsunfähigkeit nach § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG. Über das Bestehen dauernder Invalidität sei nicht abgesprochen worden. Auch ein Anspruch auf Invaliditätspension sei nicht Gegenstand des PVA-Verfahrens gewesen. Daher könne weder der Anspruch auf Invaliditätspension noch das damit verbundene behauptete Bestehen dauernder Invalidität zulässiger Gegenstand der Klage oder der gerichtlichen Entscheidung sein (OGH10 ObS 116/16f SSV-NF 30/57).

Mangels Zulässigkeit des Rechtsweges könne das Erstgericht daher auch nicht, wie vom Kl begehrt, einen Ausspruch über eine Entziehung des Rehabilitationsgeldes mit 30.4.2017 aufgrund dauernder Invalidität gem § 99 Abs 3 Z1 lit b sublit dd ASVG treffen.