198Anwendungsbereich des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes ist im Zweifel eng auszulegen
Anwendungsbereich des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes ist im Zweifel eng auszulegen
Der 1943 geborene Kl bezieht seit 1.4.2005 von der bekl Pensionsversicherungsanstalt eine Alterspension (Anmerkung des Bearbeiters: wohl eine vorzeitige Alterspension, denn der Pensionsantritt erfolgte mit 62 Jahren) in der Höhe von € 2.315,- monatlich. Zusätzlich erhält er aufgrund einer direkten Leistungszusage eine Pensionsleistung der Energie AG Oberösterreich von € 2.719,- monatlich. Damit liegt das Monatseinkommen bei € 5.034,-. Die Energie AG OÖ unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofs (RH).
Mit Bescheid vom 4.9.2018 sprach die Bekl aus, dass die Alterspension ab 2018 nicht erhöht werde, weil das Gesamteinkommen € 4.980,- überschreite. Dagegen erhob der Kl Klage und begehrte die Erhöhung der ASVG-Alterspension um 1,6 %, weil seine Firmenpension nicht zum Gesamteinkommen zu zählen sei, zumal diese nicht vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (SpBegrG) umfasst sei. Die Bekl wandte dagegen ein, dass ihr die Firmenpension vom auszahlenden Rechtsträger bekannt gegeben worden sei und daher, auch infolge der RH-Kontrolle des auszahlenden Rechtsträgers, dem SpBegrG zuzuordnen seien.
Das Erstgericht gab der Klage statt. § 711 Abs 2 ASVG stelle (nur) auf das SpBegrG und nicht auf landesgesetzliche Regelungen ab. Der auszahlende Rechtsträger sei zwar von einer nach einer Ermächtigung des SpBegrG erlassenen landesgesetzlichen Regelung umfasst, die Leistung sei aber nicht dem Gesamteinkommen zuzurechnen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Bekl nicht Folge, die Revision wurde zugelassen, da Rsp dazu bisher fehle.
Der OGH gab der Revision nicht Folge. Das Gesamtpensionseinkommen gem § 711 Abs 2 ASVG ist aus der Summe aller Pensionsleistungen aus der gesetzlichen PV und Leistungen nach dem SpBegrG zu bilden.
Mit dem SpBegrG wurden auch die Landesgesetzgeber ermächtigt, vergleichbare Regelungen zu schaffen. Zweifellos erfasst sind die im besonderen Teil des leg cit erwähnten Ruhe- und Versorgungsgenüsse aus direkten Leistungszusagen. Leistungen des Energieversorgers aus Oberösterreich sind jedoch nicht vom SpBegrG erfasst, weil die in Rede stehende Aktiengesellschaft nicht ein Teil der Verbund AG sei und somit kein Konzern vorliegt. Eine Einbeziehung einer Leistung eines Rechtsträgers, der nicht im SpBegrG genannt ist, auch wenn ein Sicherungsbeitrag einbehalten wird, ist nicht vorgesehen.
Im Ergebnis sind von landesgesetzlich umgesetzten Parallelgesetzen begrenzte Leistungen nicht alleine schon deshalb einzubeziehen, weil für sie Sicherungsbeiträge einbehalten werden.343