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Eine Neufeststellung der Beitragsgrundlagen für die Pensionsberechnung erfolgt nur bei einer beitragsrechtlichen Prüfung vor dem Pensionsantritt

ALEXANDERDE BRITO
§§ 68, 68a, 225, 230 ASVG

Die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten der Kl wurden bei der Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages von der DG (unionsrechtswidrig) nicht berücksichtigt. Mit Erk stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beitragsgrundlagen der Revisionswerberin nach dem ASVG auf Grund ihrer Tätigkeit als Vertragsbedienstete des Bundes in den Jahren 2000 und 2001 fest. Das BVwG führte im Wesentlichen aus, dass sich die festgestellten Beitragsgrundlagen auf die vom DG tatsächlich ausbezahlten monatlichen Entgelte und Sonderzahlungen gründeten. Nur im Umfang dieser tatsächlich gezahlten Entgelte habe der DG Beiträge zur PV geleistet. Den im Bescheid der Erstbehörde festgestellten Beitragsgrundlagen seien somit zu Recht die tatsächlich an die Revisionswerberin geleisteten Entgeltzahlungen zu Grunde gelegt worden. Dagegen brachte die Kl vor, dass ihr unter Berücksichtigung eines anderen festzusetzenden Vorrückungsstichtages andere Beträge an Gehalt, Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung sowie eine längere Entgeltfortzahlung aus Anlass ihres Krankenstandes gebührt hätte. Sie erhob deshalb Revision gegen das Erk des BVwG.

Im Rahmen dieses Revisionsverfahrens hatte der VwGH die Frage zu klären, ob für die Berechnung der Beitragsgrundlagen für die Pension die (höheren) Beitragsgrundlagen, welche der Revisionswerberin zugestanden wären, heranzuziehen sind, oder ob die Pensionsberechnung nach den tatsächlich entrichtenden Beiträgen erfolgt.

Richtig ist, laut VwGH, dass gem § 44 ASVG für die Bemessung der Beitragsgrundlagen jenes Entgelt maßgeblich ist, das den Versicherten gebührt, auch wenn die tatsächlich ausbezahlten Beträge unter diesem Betrag liegen (Anmerkung des Bearbeiters: sogenanntes Anspruchslohnprinzip). Allerdings bedarf es bestimmter Bedingungen, damit höhere Beitragsgrundlagen als die vom DG ursprünglich gemeldeten pensionswirksam werden können. Im Anwendungsbereich des ASVG besteht die Möglichkeit der Feststellung und Entrichtung der Beiträge durch den DG, solange noch keine Verjährung gem § 68 Abs 1 ASVG eingetreten ist.

Das Risiko, dass die Beiträge nicht einbringlich sind, haben somit nicht die einzelnen Versicherten zu tragen. Nach eingetretener Verjährung besteht für den Versicherten die Möglichkeit, die Beitragshöhe feststellen zu lassen und die Beiträge selbst zu entrichten (§ 68a ASVG). Der Antrag ist spätestens zum Pensionsstichtag beim Krankenversicherungsträger zu stellen. Mit dem Hinweis auf die Verpflichtung zur Feststellung der Beitragsgrundlagen sollte zufolge den Gesetzesmaterialien klargestellt werden, dass eine Nachentrichtung verjährter Beiträge auch dann zulässig ist, wenn damit ausschließlich der Zweck verfolgt wird, eine höhere Beitragsgrundlage aus einer bereits „vorhandenen“ Pflichtversicherung zu erwerben. Eine Nachentrichtung verjährter Beiträge sei im Hinblick auf die Auswirkungen auf die künftige Pensionsleistung auch dann von Bedeutung, wenn es sich um Fälle handle, in denen die verjährten Beiträge vom DG bloß in zu geringer Höhe abgeführt worden seien. Es ergibt sich klar, dass außerhalb eines solchen Verfahrens keine zusätzlichen Beitragszeiten erworben werden können.

Der Rsp des OGH ist zu entnehmen, dass aus einer zu geringen Meldung von Beitragsgrundlagen ein Pensionsschaden resultieren kann, wenn die höheren Beiträge nicht wirksam vor dem Pensionsstichtag tatsächlich entrichtet wurden bzw nicht mehr mit Bescheid feststellbar sind (OGH 22.9.2010, 8 ObA 66/09b). Auch der VwGH kommt daher zu folgendem Ergebnis: Grundsätzlich sollen Beitragsgrundlagen nur insoweit leistungswirksam werden, als sie auch durch tatsächlich bezahlte Beiträge gedeckt sind. Daraus folgt, dass nach dem Pensionsstichtag gem § 223 Abs 2 ASVG Beitragsgrundlagen aus Zeiten, hinsichtlich deren Feststellungsverjährung eingetreten ist, nur mehr in jenem Ausmaß festzustellen sind, in dem sie tatsächlich durch Beiträge gedeckt sind. Selbst eine Nachentrichtung durch den DG auf Grund der nach Eintritt der Feststellungsverjährung weiterbestehenden Naturalobligation könnte nicht mehr pensionswirksam werden.