175Sechsmonatige Arbeitslosigkeit und vorübergehende Einkommenseinbuße von 20 % – keine relevante soziale Interessenbeeinträchtigung
Sechsmonatige Arbeitslosigkeit und vorübergehende Einkommenseinbuße von 20 % – keine relevante soziale Interessenbeeinträchtigung
Der seine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anfechtende Kl verdiente zuletzt € 4.925,- brutto monatlich. Aufgrund der Erkrankung seiner Gattin sei ihm ein Pendeln an einen anderen Arbeitsplatz unzumutbar, weswegen ihm die Auffindung eines vergleichbaren Arbeitsplatzes in absehbarer Zeit nicht möglich wäre.
Aufgrund eines Gutachtens stellte das Erstgericht fest, dass der Kl innerhalb von sechs Monaten im regionalen Arbeitsmarkt seines Wohnortes Salzburg einen neuen Arbeitsplatz finden könne. Bei diesem würden seine Einkommenseinbußen zunächst 20 % betragen. Diese würden sich nach weiteren sechs Monaten auf 12 % reduzieren, weil dann den DN im betreffenden Bereich üblicherweise eine Überstundenpauschale angeboten werde.
Der OGH verneinte in Zurückweisung der gegen die abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen gerichteten außerordentlichen Revision das Vorliegen einer fühlbaren, ins Gewicht fallenden Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Kl durch die Kündigung. Obwohl zutreffenderweise die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des AN und seiner Familienangehörigen in die Prüfung der Interessenbeeinträchtigung einzubeziehen ist, beziehe sich der festgestellte Einkommensverlust ohnehin auf den regionalen Arbeitsmarkt der Stadt Salzburg, sodass ein Pendeln nicht erforderlich wäre.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, die aufgrund der festgestellten vermutlichen Dauer der Arbeitsplatzsuche und der Einkommenseinbuße noch von keiner Sozialwidrigkeit ausgegangen sind, hält sich im Rahmen der Grundsätze der stRsp und vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu rechtfertigen.