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Ermittlung von Mehr- bzw Überstunden im Durchrechnungszeitraum bei nach Kollektivvertrag zulässiger verlängerter Normalarbeitszeit

MANFREDTINHOF
§ 8 und § 9 KollV für Wachorgane im Bewachungsgewerbe

Der AN war im Bewachungsgewerbe mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden in der Verwendungsgruppe B1 Service beschäftigt, „wobei die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit aufgrund der kollektivvertraglichen Durchrechnungsregelung mit weniger oder mehr als 40 Stunden festgelegt werden kann“. Aufgrund einer BV ist der Durchrechnungszeitraum im Betrieb das Kalenderquartal. Der AN machte geltend, dass jene Stunden, die nach Durchrechnung im Kalenderquartal über 40 Stunden pro Woche hinausgehen, mit einem 50 %-Zuschlag zu vergüten seien.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, der OGH wies die außerordentliche Revision des AN zurück.

Der KollV für Wachorgane im Bewachungsgewerbe sieht in § 8 Abs 2 vor, dass bei Anwendung der Durchrechnungsregelung in der einzelnen Arbeitswoche die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden ausgedehnt werden kann. Innerhalb dieser Höchstgrenze erfolgt im Rahmen der Durchrechnung der Zeitausgleich im Ausmaß 1 : 1. Arbeitsstunden, die nach der Durchrechnung im Kalendermonat bzw im Kalenderquartal über die laut KollV (in der jeweiligen Verwendungsgruppe anzuwendende) verlängerte wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehen, werden als Mehrarbeitsstunden mit einem Zuschlag von 50 % vergütet. Nach § 9 Abs 2 des KollV gilt für die Verwendungsgruppe B, Service und Sicherheitsdienst, dass für Vollbeschäftigte die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden beträgt, die tägliche Normalarbeitszeit acht Stunden. Bei Vorliegen der in dieser Verwendungsgruppe typischerweise gegebenen Arbeitsbereitschaft kann die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Stunden bzw die tägliche Normalarbeitszeit in allen Dienstarten auf bis zu zwölf Stunden ausgedehnt werden.

Der OGH ist der Ansicht, dass der KollV für den Zuschlag nach Durchrechnung nicht auf die mit dem jeweiligen AN vereinbarte Normalarbeitszeit abstellt, sondern auf die im KollV für einzelne Verwendungsgruppen vorgesehene zulässige verlängerte Normalarbeitszeit. Nur für die Stunden, die nach Durchrechnung diese zulässige (Höchst-)Stundenzahl überschreiten, gebührt ein Zuschlag. Im Fall des AN sind dies aber die von den Vorinstanzen herangezogenen 48 Stunden pro Woche.92