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Keine Ablaufhemmung eines befristeten Arbeitsverhältnisses mangels rechtzeitiger Bekanntgabe der Schwangerschaft

SARA NADINEPÖCHEIM

Die Kl begann am 2.10.2017 ein Angestelltendienstverhältnis zur Bekl, wobei ein Probemonat und daran anschließend eine Befristung zur weiteren Erprobung bis 31.12.2017 vereinbart wurde. Die Bekl teilte der Kl mit Schreiben vom 19.12.2017 mit, dass sie das befristete Arbeitsverhältnis nicht verlängern werde. Erst am 2.1.2018 meldete die Kl der Bekl unter Beifügung einer ärztlichen Bestätigung vom 9.11.2017 ihre Schwangerschaft.

Die Kl begehrte von der Bekl Entgelt und Urlaubsersatzleistung für die Zeit von 1.1.2018 bis 22.4.2018, dem Tag vor Beginn der Acht-Wochen-Frist vor dem errechneten Geburtstermin. Die Befristung sei sachlich nicht gerechtfertigt gewesen und die Mitteilung der Schwangerschaft sei – analog § 10 Abs 2 MSchG – rechtzeitig erfolgt, weshalb der Ablauf des Arbeitsverhältnisses bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots gehemmt gewesen sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit der Begründung statt, dass die Befristung sachlich nicht gerechtfertigt gewesen sei. Die Ablaufhemmung nach § 10a Abs 1 MSchG sei schon ex lege eingetreten. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Bekl Folge und wies das Klagebegehren ab. Der OGH ließ die Revision zu und bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts.

Er führte aus, dass nach dem Wortlaut des § 10a Abs 1 Satz 1 MSchG der Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses von der Meldung der Schwangerschaft abhängt. Eine erst nach Ablauf der Befristung erstattete Meldung führt grundsätzlich nicht zu einer solchen Hemmung, da die Hemmung einer Frist nach deren Ablauf nicht möglich ist. Der Gesetzgeber geht in § 10a MSchG erkennbar davon aus, dass die AN vor Ablauf der Befristung Kenntnis vom Vorliegen der Schwangerschaft hat. Diese Mitteilungspflicht dient auch dem Klarstellungsinteresse des AG, der auf die erfolgte Beendigung des Dienstverhältnisses vertraute und nur auf in der Zukunft liegende Veränderungen reagieren kann. Es ist nach Ansicht des OGH kein besonderes Interesse der DN zu erkennen, ihr den Schutz des § 10a Abs 1 MSchG auch bei einer Meldung der Schwangerschaft erst nach Ablauf der Befristung zu gewähren, wenn ihr schon vor Fristablauf die Schwangerschaft bekannt war.

Der OGH betont, dass eine analoge Anwendung des § 10 Abs 2 Satz 4 MSchG auch in der Literatur lediglich für den – hier allerdings nicht vorliegenden – Fall befürwortet wird, dass die AN die Meldung ihrer schon vor Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses bestehenden Schwangerschaft aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen (etwa weil sie erst nach Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses von der Schwangerschaft erfahren hat) erst nach dem Befristungsende dem AG bekannt gibt bzw dies dann unverzüglich nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt, da der Gesetzgeber für diesen Fall in § 10a Abs 1 MSchG keine (ausdrückliche) Regelung getroffen hat.

Zusammengefasst tritt die Ablaufhemmung nach § 10a Abs 1 MSchG nur dann ein, wenn die AN dem AG noch vor Fristablauf ihre Schwangerschaft meldet. Eine analoge Anwendung des § 10 Abs 2 Satz 1 MSchG kommt nicht in Betracht, da die Kl nicht an der rechtzeitigen Schwangerschaftsmeldung vor Ablauf der Befristung gehindert war.