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Mögliche Mängel im Berufungsverfahren gemäß § 99 Abs 4 UG 2002 für Assoziierte ProfessorInnen – kein Feststellungsinteresse des abgewiesenen Bewerbers

MARTINACHLESTIL

Die Erstbekl (Universität *) schrieb im Juli 2017 die „Stelle einer/eines Universitätsprofessorin/Universitätsprofessors“ gem § 99 Abs 4 UG 2002 (hier vorgesehen für Assoziierte ProfessorInnen der Erstbekl) aus, auf die sich (ua) der Kl und der Zweitbekl bewarben. Die Bewerbung des Kl wurde vom Rektor der Erstbekl nicht berücksichtigt, weil die Bewerbung den Ausschreibungsbedingungen nicht entsprach; der Kl war nicht Assoziierter Professor der Erstbekl. Die Erstbekl schloss mit Wirksamkeit vom 1.4.2018 mit dem Zweitbekl einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag ab.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kl die Feststellung, dass der zwischen der Erst- und dem Zweitbekl abgeschlossene Arbeitsvertrag nichtig sei, in eventu die Feststellung, dass das diesbezügliche Berufungsverfahren mit rechtserheblichen Mängeln behaftet sei, in eventu dass die Erstbekl schuldig sei, mit dem Kl Berufungsverhandlungen aufzunehmen sowie in eventu, dass die Erstbekl schuldig sei, die im Mitteilungsblatt ausgeschriebene „Stelle einer/eines Universitätsprofessorin/Universitätsprofessors“ neu auszuschreiben.

Die Vorinstanzen wiesen die Klagebegehren ab. Für die begehrten Feststellungen fehle dem Kl das rechtliche Interesse. Der OGH bestätigte diese Rechtsansicht und verwies auf die E vom 27.9.2018, 9 ObA 83/18y: Grundsätzlich könne auch ein an einem Rechtsgeschäft nicht beteiligter Dritter dessen Nichtigkeit geltend machen, wenn er ein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung habe. Das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis muss eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Kl ausüben, es 94 muss also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Ein solches Begehren ist daher nur dann zulässig, wenn das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis die Rechtssphäre des Kl unmittelbar berührt.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die vom Kl behaupteten und allenfalls festgestellten Mängel des Berufungsverfahrens nach § 99 Abs 4 UG 2002 zur Unwirksamkeit des zwischen den Bekl abgeschlossenen Arbeitsvertrags führten, zeigt seine außerordentliche Revision kein rechtliches Interesse auf, das die Rechtssphäre des Kl unmittelbar berühren würde. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Erstbekl sei auch diesfalls nicht verpflichtet, mit dem Kl (neue) Berufungsverhandlungen aufzunehmen oder die ausgeschriebene „Stelle einer/eines Universitätsprofessorin/ Universitätsprofessors“ neu auszuschreiben, ist nicht zu beanstanden und wird in der außerordentlichen Revision des Kl auch nicht in Frage gestellt. Die außerordentliche Revision des Kl war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.