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Unfreundliches Verhalten bei telefonischer Bewerbung im Krankenstand nicht als Vereitelung sanktionierbar

REGINAZECHNER

Dem späteren Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsmarktservice (AMS) am 12.7.2018 eine Stelle als Versicherungsberater zugewiesen. Vorgesehen war eine schriftliche Bewerbung mit aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen an die im Vermittlungsvorschlag angegebenen Kontaktdaten. Laut Betreuungsvereinbarung musste er sich binnen acht Tagen auf ihm zugewiesene Stellenvorschläge bewerben.

Mit 17.7.2018 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit eingestellt und der Beschwerdeführer am 20.7.2018 darüber schriftlich informiert. Dem lag nach der Aktenlage das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Bewerbung auf einen anderen Stellenvorschlag zugrunde, das vom AMS als dritte Vereitelung innerhalb eines Jahres gewertet wurde. Tatsächlich lag jedoch zuvor nur eine rechtskräftige Ausschlussfrist für die Zeit von 11.6.2012 bis 22.8.2012 vor.

Der Beschwerdeführer bewarb sich während seines Krankenstandes (19.7. bis 30.7.2018) am 22.7.2018 per E-Mail und erhielt daraufhin am 23.7.2018 einen Anruf des potentiellen AG. Ein Mitarbeiter des AG meldete dem Service für Unternehmen des AMS noch am Tag des Telefonats, dass der Beschwerdeführer unfreundlich gewesen sei und man daher von einer Anstellung Abstand nehme. Diese Information wurde am 31.8.2018 (also erst rund sechs Wochen später) dem Service für Arbeitsuchende des AMS übermittelt; der Beschwerdeführer erfuhr erst im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 13.9.2018 von der ihm zur Last gelegten Vereitelung. Zuvor hatte er schon am 31.7.2017 nach Beendigung seines Krankenstandes persönlich bei seiner AMS-Beraterin vorgesprochen. Gegenstand der Vorsprache war ua die (ursprüngliche) Bezugseinstellung mit 17.7.2019 sowie die Vereinbarung eines neuen Kontrolltermins.

Mit Bescheid des AMS vom 22.10.2018 wurde die Leistung des Beschwerdeführers gem § 38 iVm § 24 Abs 1 AlVG ab 31.7.2018 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt, weil er durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Das AMS begründete die Einstellung der Leistung damit, dass die dritte Vereitelung innerhalb eines Jahres vorliegen würde.

In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer ua vor, dass er sich trotz seines Krankenstandes beworben und um Termine für ein Vorstellungsgespräch ersucht habe. Er bestritt, während des Telefonats unhöflich gewesen zu sein. Das AMS sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde dem BVwG vor.

Gem § 10 Abs 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für zumindest sechs Wochen den Anspruch auf ihre Leistung aus der AlV ua dann, wenn sie sich weigert, eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Aus Sicht des erkennenden Senates kann dem Beschwerdeführer jedoch sein – allenfalls auch eine Sanktion gem § 10 AlVG rechtfertigendes – Verhalten bei einem Rückruf des AG während des Krankenstandes nicht vorgehalten werden, weil das Telefongespräch Teil des Bewerbungsprozesses war und ein Arbeitsloser laut Rsp des VwGH nicht verhalten ist, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig iSd § 138 ASVG ist (VwGH 19.9.2007, 2006/08/0189).

Nach Beendigung des Krankenstandes besteht zwar die Verpflichtung, die Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung unverzüglich wiederaufzunehmen (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Da der Beschwerdeführer jedoch noch während seines Krankenstandes von der (später rückgängig gemachten) Einstellung des Leistungsbezuges erfahren hat, kann ihm nach Ansicht des BVwG auch nicht vorgeworfen werden, dass er sich nicht unmittelbar nach Ende des Krankenstandes weiter um die zugewiesene Stelle bemüht hat. Mangels Leistungsbezuges sei er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr dazu verpflichtet gewesen. Wesentlich erscheint dem BVwG in diesem Zusammenhang auch, dass beim Beratungsgespräch am ersten Tag nach Ende des Krankenstandes nicht über die vermeintliche Vereitlungshandlung gesprochen wurde.

Da im Übrigen gegenüber dem Beschwerdeführer im letzten Jahr vor der ihm zur Last gelegten Vereitelung bislang nur eine rechtskräftige Sanktion gem § 10 AlVG vorhängt worden sei, wäre die Einstellung der Leistung mangels 97 dreier rechtskräftiger Sanktionen innerhalb eines Jahres auch dann rechtswidrig gewesen (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251), wenn der Tatbestand des § 10 Abs 1 AlVG erfüllt gewesen wäre.

Das BVwG hat der Beschwerde daher Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben.