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Widerruf und Rückforderung des Weiterbildungsgeldes aufgrund von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit während und nach der Bildungskarenz

BIRGITSDOUTZ

Die Beschwerdeführerin beantragte am 5.9.2016 beim Arbeitsmarktservice (AMS) Weiterbildungsgeld im Rahmen einer Bildungskarenz und bezog dieses von 5.9.2016 bis zum 30.6.2017 in der Höhe insgesamt von € 7.678,02. In ihrem Antrag auf Weiterbildungsgeld hat die Beschwerdeführerin angegeben, selbständig erwerbstätig zu sein.

Mit Bescheid vom 9.7.2018 hat das AMS den Weiterbildungsgeldbezug für den Zeitraum 1.1.2017 bis 30.06.2017 widerrufen und das gesamte Weiterbildungsgeld für den gegenständlichen Zeitraum zurückgefordert. Die Beschwerdeführerin habe die Leistung aus der AlV für den Zeitraum zu Unrecht bezogen, da sie bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) einer GSVG-Pflichtversicherung unterlag.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die während der Bildungskarenz erzielten, unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Zusatzeinkünfte ordnungsgemäß monatlich beim AMS gemeldet habe. Da sie bis Juni 2017 immer unter der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient habe, sei sie im gegenständlichen Zeitraum über die Wiener Gebietskrankenkasse und nicht bei der SVA versichert gewesen. Bereits Anfang Mai 2017 habe sie der SVA mitgeteilt, dass sie ab 1.7.2017 eine betriebliche Tätigkeit aufnehmen werde. Mit 30.6.2017 habe sie die Bildungskarenz vorzeitig beendet. Die Pflichtversicherung sei gem § 6 GSVG erst mit Aufnahme ihrer betrieblichen Tätigkeit am 1.7.2017 eingetreten, auch wenn die SV der gewerblichen Wirtschaft in weiterer Folge das gesamte Jahr 2017 pflichtversichert habe. Deshalb habe sie das Weiterbildungsgeld von Jänner bis Juni 2017 zu Recht bezogen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.8.2017 wurde der Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Rückforderungsbetrag nur mehr € 3.542,17 betrage, da gem § 25 Abs 1 AlVG der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen darf. Das BVwG bestätigte die Beschwerdevorentscheidung des AMS.

Gem § 26 Abs 3 AlVG gebührt bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, dass § 12 Abs 6 lit a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Eine Person, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Arbeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, hat daher keinen Anspruch auf Leistungen aus der AlV. Als monatliches Einkommen eines selbständigen Erwerbstätigen gilt gem § 36a AlVG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Tätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag und zwar unabhängig davon, wann im Kalenderjahr die jeweiligen Einkünfte erzielt wurden. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind lediglich Personen, die ihre selbständige Tätigkeit erst im laufenden Kalenderjahr aufnehmen oder diese vor Jahresablauf formell beenden. Auch eine Beendigung einer und die Aufnahme einer anderen selbständigen Tätigkeit führt zu einer differenzierten Betrachtung. Bei allen Personen, die jedoch durchgehend selbständig erwerbstätig sind, errechnet sich die Höhe deren Einkommen durch Division des Jahreseinkommens durch die jeweilige Anzahl der Monate, während derer die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde und zwar unabhängig davon, wann im Kalenderjahr die jeweiligen Einkünfte erzielt wurden.

Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 durchgehend selbständig erwerbstätig war und damit laut rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid ein Nettoeinkommen aus selbständiger Arbeit nach Abzug der Steuer von € 7.144,23 jährlich bzw € 598,52 monatlich erzielte, überstiegen diese Einkünfte aus selbständiger Arbeit bei monatlicher Betrachtung die geltende Geringfügigkeitsgrenze für 2017 (€ 425,70) maßgeblich. Es lagen daher im Zeitraum 1.1.2017 bis 30.6.2017 die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld nicht vor. Die Beschwerde wurde demnach als unbegründet abgewiesen.