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Dienstnehmereigenschaft einer Fachärztin in Rehabilitationsklinik

FLORIAN J.BURGER

Mit Bescheid vom 19.5.2017 stellte die belangte Vorarlberger Gebietskrankenkasse (VGKK) im Rahmen einer Prüfung gem § 41a ASVG (idF BGBl 1955/189zuletzt geändert durch BGBl I 2018/37) fest, dass die Erstmitbeteiligte auf Grund ihrer Beschäftigung als Fachärztin für Kardiologie in der Rehabilitationsklinik der Revisionswerberin DN sei und mit dieser Beschäftigung der Vollversicherung nach § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG bzw § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliege.

Das BVwG bestätigte diese E und erklärte die Revision für nicht zulässig.

Die außerordentliche Revision wurde vom VwGH zurückgewiesen.

Der VwGH vertritt in stRsp, dass eine im Einzelfall vorzunehmende Gesamtabwägung vorzunehmen ist, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht. Wird solch eine Abwägung verfahrensrechtlich einwandfrei vom Verwaltungsgericht vorgenommen, ist sie nicht mehr revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht die Abwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Insgesamt hat das Verwaltungsgericht aber in nicht unvertretbarer Weise im Rahmen einer fallbezogenen Gesamtabwägung das Überwiegen der Merkmale einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit und damit einer Beschäftigung iSv § 4 Abs 2 ASVG festgestellt. Mangels stichhaltiger Argumente war die Revision daher zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht bloß auf krankenanstaltenrechtliche Bestimmungen gestützt, sondern das tatsächlich gelebte Dienstverhältnis herangezogen. Dazu zählen etwa die Bindung der MitarbeiterInnen an Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit, Verhalten und Weisungs- und Kontrollbefugnisse. Berücksichtigt wurde auch die Judikatur des VwGH, wonach ärztliche Tätigkeiten, wiewohl von einem hohen Maß an Selbstständigkeit geprägt, grundsätzlich auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen können. Dies dann, wenn die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen. Hinzu kommt, dass nach der Rsp des VwGH SpitalsärztInnen im Allgemeinen in unselbstständigen Beschäftigungsverhältnissen zum Träger der Krankenanstalt stehen. Ein solches ist zwar nicht schlechthin zwingend, zumal atypische Fälle denkbar sind. Das Verwaltungsgericht ist jedoch in der Einzelfallbewertung zu einer abhängigen Beschäftigung in Vollversicherung nach dem ASVG gekommen, dies in nicht zu beanstandender Weise. Es nahm in der unter I413 2169481-1/5E protokollierten E insb eine Bewertung nach § 539a ASVG vor. Dabei handelt es sich nicht um grundsätzliche Rechtsfragen, weshalb die Revision zurückgewiesen wurde.