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Pflege eines nahen Angehörigen: Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG neben einer Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG zulässig

CAROLINEKRAMMER

Der Mitbeteiligte beantragte am 17.6.2016 bei der revisionswerbenden Pensionsversicherungsanstalt (PVA) rückwirkend ab 1.6.2015 die Selbstversicherung in der PV gem § 18b ASVG für die Zeiten der Pflege seines Vaters und seiner Mutter. Die PVA lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 29.8.2016 mit der Begründung ab, dass der Mitbeteiligte von 1.1.1998 bis 31.7.2016 gem § 17 ASVG zur freiwilligen Weiterversicherung in der PV berechtigt gewesen sei und auch Beiträge entrichtet habe.

Das BVwG gab der vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde statt und sprach aus, dass er zur Selbstversicherung gem § 18b ASVG vom 1.6.2015 bis laufend berechtigt sei. Begründend führte es aus, dass das ASVG durch die Novelle BGBl I 2015/2 nicht mehr zum Ausdruck bringe, dass mehrere freiwillige Selbstversicherungen nicht nebeneinander bestehen könnten. Die Weiterversicherung gem § 17 ASVG sei einer pflichtversicherten Erwerbstätigkeit gleichzuhalten, weshalb sie auch neben einer Selbstversicherung gem § 18b ASVG bestehen könne.

Gegen dieses Erk richtet sich die Revision der PVA, die vom VwGH als unbegründet abgewiesen wurde.

In Übereinstimmung mit der Argumentation des BVwG sieht der VwGH eine zeitliche Überschneidung einer Weiterversicherung nach § 17 ASVG und einer Selbstversicherung nach § 18b ASVG als zulässig an. Während eine Selbstversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes gem § 18a Abs 2 Z 1 ASVG bis zur Novelle BGBl I 2015/2BGBl I 2015/2für die Zeit einer Pflichtversicherung oder Weiterversicherung (der eine Beanspruchung der Arbeitskraft durch Pflege des nahen Angehörigen zu Grunde liegt) ausgeschlossen war, sah § 18b ASVG einen solchen Ausschluss von vornherein nicht vor. Mit der Novelle BGBl I 2015/2BGBl I 2015/2sollte das Ziel zum Ausdruck gebracht werden, neben der Pflege von Angehörigen (und der daraus erwachsenden Möglichkeit der Selbstversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zuzulassen. Dieses Ziel beziehe sich auch auf die Ermöglichung einer gleichzeitigen Weiterversicherung 102, zumal diese es dem Versicherten ermöglicht, die mit seiner früheren Erwerbstätigkeit verbundene pensionsrechtliche Absicherung weiter zu führen.

Eine zeitliche Überschneidung einer Weiterversicherung nach § 17 ASVG und einer Selbstversicherung nach § 18b ASVG (unter Bildung der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs 5a ASVG, dh bis zur jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage) sei somit zulässig. Andernfalls würde der pflegende Angehörige von der Begünstigung durch Beitragsleistung des Bundes in wohl gleichheitswidriger Weise ausgeschlossen.