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Anwendbarkeit des für den untergeordneten Bereich eines Mischbetriebes geltenden Kollektivvertrages auf das Arbeitsverhältnis

MANFREDTINHOF
§ 9 Abs 3 ArbVG; KollV für Hotel- und Gastgewerbe (Arb)

Der Bekl stellt in seinem – keinem KollV unterliegenden – Tätigkeitsbereich Wettbüro (Hauptbetrieb) den Kunden auch Getränke- und Kaffeeautomaten im Rahmen seines weiteren Berufszweiges Automatenausschank, hinsichtlich der er in der Wirtschaftskammer der Fachgruppe Gastronomie angehört und daher dem KollV für das Hotel- und Gastgewerbe unterliegt, zur Verfügung. Die Kl war in beiden – organisatorisch nicht getrennten – Bereichen, wenn auch primär im Wettbüro, tätig. Sie ging von der Anwendbarkeit des genannten KollV auf ihr Arbeitsverhältnis aus und machte mit ihrer Klage Ansprüche geltend, die sich aus diesem KollV ergeben.

Der OGH wies die außerordentliche Revision des Bekl gegen das Urteil des Berufungsgerichtes zurück, mit dem der Klage stattgegeben worden war.

Liegt – wie im vorliegenden Fall – eine organisatorische Trennung in Haupt- und Nebenbetriebe oder eine organisatorische Abgrenzung in Betriebsabteilungen nicht vor, so findet jener KollV Anwendung, welcher für den fachlichen Wirtschaftsbereich gilt, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat (§ 9 Abs 3 1. HS ArbVG). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Mischbetriebe mit dem Ergebnis, dass die Tatsache des Nichtbestehens eines KollV im überwiegenden Bereich die Geltung des KollV für den nicht überwiegenden Bereich verdrängt, hat der OGH abgelehnt (vgl schon 9 ObA 139/05i infas 2006 A 45).

In seiner außerordentlichen Revision macht der Bekl geltend, dass das Berufungsgericht diese Rsp nicht auf den konkreten Fall hätte anwenden dürfen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich nämlich von jenem der OGH-E vom 25.1.2006, 9 ObA 139/05i zugrundeliegenden dadurch, dass es sich hier beim nicht überwiegenden Bereich der Automatenausschank um eine wirtschaftlich völlig untergeordnete Ergänzungsleistung zum Hauptbetrieb des Wettbüros handle. Damit zeigt der Revisionswerber aber mit Blick auf die bereits vorliegende Rsp keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

Die Argumentation des Bekl, einem Gewerbetreibenden stehe auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen 87 die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzten (vgl § 32 Abs 1a GewO 1994), geht am festgestellten Sachverhalt vorbei, wonach der Bekl die Automatenausschank aufgrund einer aufrechten Gewerbeberechtigung betreibt. Es entspricht auch in der vorliegenden Konstellation dem sozialen Schutzprinzip, kollektivvertragsfreie Räume zu vermeiden.