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Wirksamkeit einer Konkurrenzklausel auch nach Verschmelzung der ehemaligen Arbeitgeberin mit einer anderen Gesellschaft

MANFREDTINHOF

Ein AN schied aus einem Arbeitsverhältnis durch eine die vereinbarte Konkurrenzklausel wahrende Beendigungsart aus. In der Folge kam es zur Verschmelzung der ehemaligen AG mit einer anderen Gesellschaft. Da der AN ein konkurrenzierendes Verhalten an den Tag legte, machte die Kl als übernehmende Gesellschaft ihm gegenüber Ansprüche aufgrund der Verletzung der Konkurrenzklausel gerichtlich geltend.

Nachdem schon das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hatte, wies auch der OGH die außerordentliche Revision des bekl AN zurück.

Der OGH führte aus: Die Verschmelzung zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die den Transfer des gesamten Vermögens der übertragenden an die übernehmende Gesellschaft bewirkt, ist ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge. Die übernehmende Gesellschaft tritt in jeder rechtlichen Hinsicht an die Stelle der übertragenden Gesellschaft. Als Ausfluss dieser Gesamtrechtsnachfolge ist die übernehmende Gesellschaft in das zwischen dem AN und seiner vormaligen AG – der übertragenden Gesellschaft – zum Zeitpunkt der Verschmelzung aufrechte Konkurrenzklauselverhältnis eingetreten. Nicht das – zum Zeitpunkt der Verschmelzung bereits beendete – Arbeitsverhältnis, sondern das – erst mit dessen Beendigung in Kraft getretene – Konkurrenzklauselverhältnis ist auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen. Auch wenn die Verschmelzung von Unternehmen die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 AVRAG erfüllen kann, folgt daraus nicht, dass das Konkurrenzklauselverhältnis von der Gesamtrechtsnachfolge ausgenommen wäre.