„Überbleibsel aus längst vergangenen Tagen“ – Bemerkungen zur Geschichte des Verbotes von Schwarzen Listen, geheimen Zeichen und Arbeitsbüchern in Österreich

 SABINELICHTENBERGER (WIEN)

Nach der Niederschlagung der Revolution von 1848 verloren die ArbeiterInnen die einzige soziale Errungenschaft, den Zehnstundentag, sofort wieder. In der folgenden absolutistischen Periode bis 1867 waren „soziale Maßnahmen“ solche, die das Ziel verfolgten, die ArbeiterInnenbewegung, die unter ständiger polizeilicher Kontrolle stand, möglichst ruhigzustellen und vor allem Zusammenschlüsse von ArbeiterInnen, sei es nun aus politischen oder gewerkschaftlichen Gründen, tunlichst zu verhindern.*

Die Möglichkeit zur Bildung von „unpolitischen“ Vereinen erhielten die ArbeiterInnen durch die Dezemberverfassung von 1867. Noch im selben Jahr wurde der erste Arbeiterbildungsverein gegründet, vom allgemeinen, freien und direkten Wahlrecht freilich war damals noch nicht die Rede. Auch standen die Vereine, die sich nunmehr bildeten, weiterhin unter „staatlicher Kontrolle“, vor allem dann, wenn sie verdächtigt wurden, „sozialdemokratische Tendenzen“ zu haben.

Die Forderung nach der Einführung dieser Grundrechte bzw der Aufhebung des sogenannten Koalitionsverbotes fand in der Demonstration am 13.12.1869 ihren Höhepunkt. Die Organisatoren dieser Demonstration, an der mehr als 15.000 Menschen teilgenommen haben, wurden in der Folge wegen „Hochverrats angeklagt“ und in einem Prozess zu langen Haftstrafen verurteilt. Diese harten Urteile riefen bei den ArbeiterInnen große Empörung hervor und lösten weitere Demonstrationen aus, die erst durch das sogenannte Koalitionsgesetz vom 7.4.1870 und die Begnadigung der Angeklagten beendet werden konnten. Doch auch nach 1870 bestanden die Gewerkschaftsfreiheit und die Freiheit zu streiken weiterhin nur auf dem Papier, Kontrollen von Vereinen und Maßnahmen gegen Fachvereine und Gewerkschaftsvereine, deren Mitglieder und „AnführerInnen“ standen weiterhin an der Tagesordnung.* Sie sollten nicht nur durch staatliche Maßnahmen, sondern auch durch die unterschiedlichsten Kontroll- und Disziplinierungsmaßnahmen daran gehindert werden, gemeinsam für politische und sozialpolitische Verbesserungen zu kämpfen.* Der folgende Beitrag untersucht die Praxis der Schwarzen Listen, den Umgang mit den Arbeitsbüchern und der Eintragung von geheimen Zeichen in der frühen Gewerkschafts- und ArbeiterInnenbewegung und spürt der Kontinuität dieser Praxis bis in die Zeit der Zweiten Republik nach.

1.
Der Schwarzen Listen Glück und Ende?

Eine dieser Methoden, ArbeiterInnen zu disziplinieren, war das Anlegen und Führen sogenannter Schwarzer Listen, wobei es sich um die Praxis handelte, dass Unternehmen untereinander Listen mit Namen von ArbeiterInnen verschickten, später auch veröffentlichten, die aus den verschiedensten Gründen nicht in einen Betrieb aufgenommen werden sollten. Durch diese Listen wurde es den genannten ArbeiterInnen unmöglich gemacht, neue Arbeitsstellen zu finden, womit ihre Existenz und die ihrer Familien gefährdet wurden.* Oft fanden sich in diesen Listen auch GewerkschafterInnen, die schon als solche auch in der Öffentlichkeit bekannt waren, wie etwa der spätere Bürgermeister der Stadt Wien, Jakob Reumann (1853-1925), von gelerntem Beruf Drechsler, der in jungen Jahren die erste Drechslergewerkschaft gegründet hatte. Da er in Österreich keine Beschäftigung mehr fand, musste er nach München übersiedeln. Er wurde 1889 von Victor Adler nach Österreich zurückgeholt und wurde Sekretär der Sozialdemokratischen Partei und Redakteur der Arbeiter-Zeitung.* Von einem ähnlichen Schicksal berichtet der gewerkschaftliche Bildungsfunktionär Richard Wagner (1888-1941) in seiner „Geschichte der Kleiderarbeiter in Österreich“ (erschienen 1930) von dem Gewerkschafter Johann Baudisch, der Österreich, da er auf der „Schwarzen Liste“ der Unternehmen stand und bereits seit Jahren mit seiner Frau und seinen vier Kindern unter bitters ter Not litt, verlassen musste. Er ging zunächst nach Deutschland, wurde aber von dort neuerlich wegen gewerkschaftlicher Betätigung 271 ausgewiesen und wanderte dann mit seiner Familie nach Amerika aus.*

Gegen die Praxis des Verschickens der „Schwarzen Listen“ setzten sich 1905 einige Bäckergehilfen zur Wehr: Ihre Namen waren in einem Zirkular des sogenannten „Klubs der Schwarzbäcker“, in dem 26 der 35 Schwarzbäcker Wiens organisiert waren, enthalten.* In der Folge reichten drei der in der Liste angeführten Gehilfen, Angelus Sartory, Karl Schobert und Josef Koneczny, im Bezirksgericht in Favoriten gegen den „Klub der Schwarzbäcker“ und dessen Obmann, den Großbäcker Josef Milaczek, eine „Kollektiv-Schadenersatzklage“ ein, in der sie für die durch die Listen verursachte Arbeitslosigkeit eine Entschädigung forderten. Diese Klage wurde vom Bezirksgericht mit der Begründung abgelehnt, „daß das Einstellen bloßer Namen ohne Beisatz“ erlaubt sei und daher der Grund zu einer Schadenersatzklage fehlen würde.*

Seitens des Bezirksgerichtes wurde argumentiert, dass laut § 1294 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Pflicht zum Schadenersatz nur aus widerrechtlichen Handlungen oder Unterlassungen entspringen würde, während nach § 1305 des AGB derjenige, der von seinem Recht innerhalb der rechtlichen Schranken Gebrauch macht, „den für den anderen daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten habe“.* Es stünde „...jedermann frei, nach Belieben Lohnverträge abzuschließen, oder deren Abschluß abzulehnen oder in solchen Angelegenheiten nach Belieben auch auf andere Personen in einer Weise einzuwirken, durch welche die rechtlichen Schranken nicht überschritten werden“,* hieß es in der Begründung des Bezirksgerichtes Favoriten. Weiters tat das Bezirksgericht das Argument, dass durch die „Schwarzen Listen“ die Gewerbeordnung umgangen werde, damit ab, dass die §§ 80 und 81 der GewO nur das an die Allgemeinheit gerichtete Dienstzeugnis betreffen, während die „Schwarzen Listen“ nur Mitteilungen an Mitglieder enthalten, die nur die Namen der „verpönten“ Personen enthalten, die allerdings ohne „Zusatz, somit auch ohne nachteiligen Beisatz, vorkommen“.*

Dieser Meinung schloss sich in der Folge auch das Landesgericht Wien an, das die Berufung der Arbeiter abwies. Es erklärte, dass es freilich die Pflicht des Richters wäre, Lücken des Gesetzes auszufüllen, indem er nach § 7 ABGB Fälle, die im Gesetz nicht vorgesehen sind, zu entscheiden habe, in diesem Falle aber würde keine Lücke des Gesetzes vorliegen, „sondern das Gesetz spreche deutlich aus, dass nur widerrechtliches Handeln oder Unterlassen, das heißt die Verletzung eines positiv gebietenden oder verbietenden Gesetzes zum Schadenersatz verpflichten“.* Die entschlossenen Bäckergehilfen* allerdings wollten sich mit diesem Urteil nicht abfinden und schließlich wurde der OGH beigezogen, der in der Folge diese beiden Urteile in seinem Erk vom 20.6.1905, Z 8369, aufgehoben hat und den Anspruch der Arbeiter auf Schadenersatz als berechtigt anerkannt hat, indem festgestellt wurde, dass dem gewerblichen Hilfsarbeiter „die Verwertung seiner Arbeitskraft in demjenigen Fache, für das er vorgebildet ist, nicht unmöglich gemacht oder doch sehr erheblich erschwert werde, ihm also nicht, was ja sonst in den weitaus meisten Fällen zu besorgen wäre, die Mittel zur Erhaltung seiner Existenz entzogen oder doch die Grundlagen seiner Lebensführung vollständig verrückt werden, geradezu als Postulat des öffentlichen Interesses bezeichnet werden muss, ja als eine Umgehung der in den bezogenen Bestimmungen der §§ 80 und 81 G.=O. enthaltenen Maßregeln zu Schutze der arbeitssuchenden gewerblichen Hilfsarbeiter stellt sich daher die Veranlassung und Verbreitung von Verzeichnissen von Arbeitnehmern im Kreise der betreffenden Unternehmer, welche den Zweck verfolgen, die letzteren von der Aufnahme der ersteren abzuhalten, an sich allerdings dar“.* In der Praxis allerdings sollte sich zeigen, dass der Kampf der Gewerkschaften trotz des Urteils des OGH aus dem Jahre 1905 nicht zu Ende war, sondern unter den Unternehmen weiterhin Informationen über die AN in Listenform weitergegeben wurden, um sich vor missliebigen, aufmüpfigen oder gar vor politischen ArbeiterInnen zu schützen. Für die Gewerkschaften allerdings war das Urteil dennoch ein wichtiger Meilenstein im Kampf gegen die „Schwarzen Listen“.*

2.
Steckbrief der ArbeitnehmerInnen: Dienstboten- und Arbeitsbücher

Ein weiteres Instrument zur Kontrolle und Disziplinierung von ArbeiterInnen war die Verpflichtung zur Führung eines Arbeitsbuches. Nach Meinung der Gewerkschaften eine Art „Steckbrief des Arbeitnehmers“, indem es durch die Eintragungen über Dauer der Berufstätigkeit, Arbeitslosigkeit oder Krankheit, aber auch von unerlaubten Beurteilungen über das Verhalten eines AN zu massiven Beeinträchtigungen bei der Arbeitssuche kommen konnte. Es wurde aber auch als eine Art „Pfand des Unternehmers“ gehandhabt, um sich vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seitens des AN und eventuellen Schadenersatzforderungen zu schützen.* Die Abschaffung 272 der Arbeitsbücher, um die ArbeiterInnen vor Herabwürdigung und Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit zu schützen, war daher eine der wichtigsten Forderungen der Gewerkschaften.*

Ein Blick zurück: Durch die GewO von 1859 wurde der Besitz eines „Dienstbotenbuches“ auch auf das Gewerbe übertragen.* Laut § 1 hatten die Arbeitsbücher den Zweck, „die Dienste und das Betragen der gewerblichen Gehilfen (mit Ausnahme der Handelsgehilfen) auszuweisen“ und ersetzten demnach die Dienstzeugnisse der Gehilfen, die auch für die Kosten des Arbeitsbuches aufkommen mussten. § 5 zufolge musste das Arbeitsbuch beim Eintritt in den Dienst dem AG gegen Ausstellung einer Bestätigung übergeben werden. Beim Austritt aus dem Dienstverhältnis sollte nur dann ein „Zeugnis über Treue und Sittlichkeit, Fleiß und Geschicklichkeit“ abgegeben werden, wenn dieses für den Gehilfen „günstig“ lauten würde. „Im entgegengesetzten Falle ist die bezügliche Eigenschaft mit Stillschweigen zu übergehen und die entsprechende Rubrik mit Strichen auszufüllen“ oder konnte bei schwerwiegenden Anschuldigungen gegen den Gehilfen „nach gepflogener Untersuchung auch ausgefüllt werden“. Auch die Novelle der GewO 1885 sollte an dieser Praxis nichts ändern, die Freizügigkeit des Arbeiters war weiter eingeschränkt und einige Paragraphen stellten nach Ansicht der Gewerkschaften auch „eine direkte Provokation der Arbeiterschaft“ dar. Seitens der Gewerkschaften wurde argumentiert, dass es sich bei dem Arbeitsbuch um ein „besonders wirksames Disziplinierungsmittel“* handeln würde, wodurch die ArbeiterInnen der Willkür des AG ausgeliefert sein würden, besonders deshalb, weil diese immer wieder durch den AG ungerechtfertigt zurückbehalten und dadurch die Arbeitssuche erschwert oder unmöglich gemacht wurde und auch deshalb, wie in der Folge dargestellt werden wird, weil die Arbeitsbücher auch immer wieder Raum für geheime Zeichen boten.* Die Arbeitsbücher waren laut §§ 80 bis 86 in der GewO 1907 für alle gewerblichen HilfsarbeiterInnen weiterhin gesetzlich vorgeschrieben. 1910 waren Österreich und Ungarn die einzigen Staaten Europas, die noch das Arbeitsbuch für ArbeiterInnen vorschrieben.*

2.1.
Geheime Botschaften in Arbeitsbüchern

Arbeitsbücher wurden seitens der Gewerkschaften aber auch deshalb bekämpft, weil sie Raum für die Anbringung von geheimen Zeichen, Chiffren, Siegeln oder auch Zinken genannt, boten.* Je nachdem, um welches Zeichen es sich dabei handelte, konnte es im schlimmsten Falle dazu führen, dass es den Arbeitssuchenden unmöglich gemacht wurde, Arbeit zu finden. Es handelte sich dabei um folgende Zeichen, die an den verschiedensten Stellen im Arbeitsbuch angebracht wurden.

  1. Gut

  2. Lobenswert

  3. Willig, aber nicht leistungsfähig

    • Hat nicht ordnungsmäßig gearbeitet

    • Während der Kündigung nicht ordnungsmäßig verhalten

    • Nachlässig und faul

    • Unbeständig

    • Blaumacher

    • Unverträglich

    • Renitent

    • Sozialist

    • Trinker

    • Dieb

    • Fällt der Krankenkasse zur Last

    • Materialverschwender

Obwohl die seit 1883 in Österreich tätigen Gewerbeinspektoren die Weisung hatten, die Arbeitsbücher der ArbeiterInnen sorgfältig zu überprüfen und eventuelle Beanstandungen in den Gewerbeinspektorenberichten festzuhalten,* wurden die vereinbarten Zeichen in den Arbeitsbüchern weiterhin angebracht. Gegen diese Praxis haben die Abgeordneten zum Reichsrat, der Metallarbeitergewerkschafter Heinrich Beer (1866-1942)* und Genossen, an den Minister des Inneren, des Handels und der öffentlichen Arbeiten, Dr. Richard Weiskirchner (1861-1926), eine Anfrage an die Regierung eingebracht, in der es heißt: „Der § 8d, Absatz 2, der Gewerbeordnung bestimmt, daß ein Zeugnis über das sittliche Verhalten und den Wert der Leistungen des Arbeiters in das Arbeitsbuch nur soweit aufgenommen werden darf, als es für den Arbeiter günstig lautet. Um diese gesetzlichen Bestimmungen zu umgehen, haben die österreichischen Unternehmerorganisationen besondere geheime Zeichen vereinbart, die in unauffälliger Weise in die Arbeitsbücher eingetragen werden.“* In der „Interpellation“ wird gefordert, dass bis zum endgültigen Verbot des Arbeitsbuches auf die Rechtswidrigkeit der Eintragung solcher geheimer Zeichen aufmerksam gemacht werden soll und wenn das geschehen ist, die ArbeiterInnen darauf aufmerksam zu machen und sie über ihr Recht, 273vom Unternehmer Schadenersatz zu fordern, aufgeklärt werden müssen.* Erneut wird in dieser Interpellation auch das Verbot der „Schwarzen Listen“ gefordert, die auch nach dem Erkenntnis des OGH unter den Unternehmen weiterhin im Umlauf waren. Als Beweise für die weitere Verwendung der Sonderzeichen legte Heinrich Beer eine Entlassungsliste aus der Glanzstofffabrik in St. Pölten vor, in der ArbeiterInnen als notorische Hetzer, Wühler, Organisationswerber eingestuft wurden und deshalb entlassen wurden.*

3.
Das „Schneckenhaus des ehrlichen Gewerbes“

Bemühungen, Arbeitsbücher abzuschaffen oder Bestimmungen zumindest einzuschränken, gab es ab den 1870er-Jahren. Ein Entwurf zur Novellierung der Gewerbeordnung etwa sah vor, die Bestimmungen zumindest auf „jugendliche Hilfskräfte“ einzuschränken.* In dem im Dezember 1909 von den sozialdemokratischen Abgeordneten und Gewerkschaftern Johann Smitka (1863-1944) und Anton Schrammel (1854-1917) eingebrachten Antrag betreffend der Abschaffung des Arbeitsbuches hieß es, dass es sich daher im Vergleich zu anderen Staaten um eine „wahrlich überreife Frage“ handeln würde.* Seitens der Unternehmen wurde auch dahingehend argumentiert, dass die Beibehaltung des Arbeitsbuches vor allem in ihrem Interesse sei. Denn es würde sich ja lediglich um eine Reiselegitimation, eine Qualifikations- und Identifizierungsurkunde handeln, die das „treue, ehrliche und fleißige Betragen eines Arbeiters“ dokumentieren würde.* In der Debatte etwa meinte der deutschnationale Abgeordnete Artur Stölzel(1868-1933), der Arbeiter könne mit „Hilfe dieses Dokuments ... sehr leicht sein Alibi nachweisen und aus seiner Praxis bei Gericht könne er Fälle anführen, wonach das Arbeitsbuch seinen Besitzer vor einer vielleicht wochenlangen Untersuchungshaft rettete“. Es handle sich um das „Schneckenhaus des ehrlichen Gewerbes“, das man einem anständigen Arbeiter nicht wegnehmen solle.* Dieser Antrag auf Beseitigung wurde im Juni 1910 vom Sozialpolitischen Ausschuss abgelehnt, ein weiterer wurde nur einen Monat später eingebracht, denn 1910 waren Österreich und Ungarn nur mehr zwei der wenigen Länder, in denen ArbeiterInnen bei Arbeitsantritt Arbeitsbücher vorweisen mussten. Bei den Beratungen im sozialpolitischen Ausschuss wurden wieder dieselben Argumente für und wider das Arbeitsbuch angeführt, aber schließlich wurde ein Antrag des christlichsozialen Abgeordneten Johann Wohlmeyer (1850-1932) angenommen, ein „Subkomitee einzusetzen, welches über eine Ersatzlegitimation, anstatt eines Arbeitsbuches, Vorschläge ausarbeiten soll“.*

Im Juni 1913 hat das Abgeordnetenhaus den Beschluss gefasst, dem Parlament einen Gesetzesentwurf über die Abschaffung der Arbeitsbücher vorzulegen, indem an die Stelle der Arbeitsbücher Legitimationen treten sollten, die nicht dem AG zu übergeben seien, sondern die die ArbeiterInnen für sich selbst verwahren sollten und in die auch keine Eintragungen vorgenommen werden durften. Ein Beschluss, „der nicht ohne Kampf, aber mit großer Mehrheit gefaßt“ wurde, der aber vor dem Ausbruch des 1. Weltkriegs nicht mehr umgesetzt werden konnte, wodurch die Arbeitsbücher auch weiterhin in Gebrauch waren.*

4.
„Ein Überbleibsel aus längst vergangenen Tagen“ – neue politische Rahmenbedingungen

Einen nächsten – allerdings vergeblichen – Versuch, die Abschaffung der Arbeitsbücher zu erreichen, gab es im November 1917, also noch während des Ersten Weltkrieges, nachdem der Reichsrat wieder einberufen worden war, seitens des sozialdemokratischen Abgeordneten Ferdinand Hanusch (1866-1923), dem späteren Staatssekretär für soziale Fürsorge in der Ersten Republik.* Aber erst nach dem Zusammenbruch der Monarchie konnten unter den neuen politischen Bedingungen, als eine der ersten Maßnahmen, die Arbeitsbücher – „ein Überbleibsel aus längst vergangenen Tagen“, so der Berichterstatter in der Provisorischen Nationalversammlung vom 25.1.1919, der Holzarbeitergewerkschafter und sozialdemokratische Abgeordnete Ferdinand Skaret(1862-1941)* – sowie die Aufhebung von Sanktionen gegen AN bei Verletzung des Arbeitsvertrages (also des § 85 der GewO) erreicht werden.*Ferdinand Hanusch argumentierte in der Debatte über die Aufhebung, dass es sich bei dieser alten Forderung der Arbeiterschaft auch um eine allgemeine Frage des Interesses der „Judikatur“ handeln würde, denn „50 % der Verhandlungen bei Gewerbegerichten haben sich mit der Frage der Arbeitsbücher beschäftigen müssen, ob der Unternehmer diese Arbeitsbücher rechtzeitig ausgefolgt oder vorenthalten hat, ob falsche Eintragungen gemacht worden sind usw. und das alles hat die Gerichte in hohem Maße beschäftigt“.* In den EB der Vorlage des Staatsrates hieß es dazu: „Das Arbeitsbuch ist in allen anderen Industriestaaten, so auch im Deutschen Reiche, längst abgeschafft worden, ohne daß sich aus dieser Maßregel irgendwelche bedenkliche Folgen ergeben hätten. Es widerspricht dem modernen Rechtsempfinden, daß die Verfügung über274ein Dokument, das sich überdies während der Dauer des Arbeitsverhältnisses in den Händen des Arbeitsgebers befindet, zur Voraussetzung für den Abschluß eines Arbeitsverhältnisses gemacht wird, ganz davon zu schweigen, daß sich aus einem Mißbrauch des Aufbewahrungsrechtes leicht Schädigungen des Arbeiters ergeben können.“*

Am 25.1.1919 kam es zur Aufhebung der Arbeitsbücher und der ungerechtfertigten Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter.* An deren Stelle sollten gem § 79 GewO mit Lichtbild versehene Ausweiskarten treten. Im Gegensatz zu den Arbeitsbüchern war der Besitz dieser Ausweiskarten nicht obligatorisch, sondern es war dem Hilfsarbeiter freigestellt, eine Karte von der Gemeindebehörde seines Aufenthaltsortes gegen Vergütung der Beschaffungskosten zu beantragen.* Laut Vollzugsanweisung vom 1.2.1919 über die Ausstellung von „Ausweiskarten“ sollten diese aber „lediglich als Urkunden zur Beglaubigung der Eigenschaft als gewerblicher Hilfsarbeiter“ dienen.*

Am 28.1.1928 traten für diese Ausweiskarten, die in der Praxis „Dienstkarten“ genannt wurden, nach Art II Abs 2 der GewO-Novelle iVm der VO über die Ausweiskarten für HausgehilfInnen und sonstige gewerbliche HilfsarbeiterInnen vom 23.3.1920* neue Durchführungsbestimmungen in Kraft.* Demnach war der Aussteller der Ausweiskarte für gewerbliche Hilfsarbeiter weiterhin die Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes des AN. Die Karte enthielt Geburtsdaten, Heimatzuständigkeit und ein Lichtbild. Angaben über „Beschäftigungsnachweise“ allerdings sollten nur auf das „Begehren“ des AN beigefügt werden. Die Gemeindebehörde führte eine Liste über die von ihr ausgestellten Ausweiskarten und die Ausstellung selbst unterlag keinen Gebühren.*

An die Stelle der Dienstbotenbücher traten die mit dem § 26 des Hausgehilfengesetzes vom 26.2.1920* verbindlich vorgeschriebenen Dienstkarten, die ebenso wie die Arbeitsbücher mit Fotos versehen waren, aber gleichzeitig auch als Ausweisdokumente galten. Demnach durfte ein DG eine/n HausgehilfIn nur nach Vorweisung der Dienstkarte in den Dienst aufnehmen. Auch die in den Landarbeiterordnungen geforderten obligatorisch vorgeschriebenen Diensturkunden waren – wie Max Ledererin seinem „Grundriss des österreichischen Sozialrechtes“ (erschienen 1927) schreibt – zu einer „notwendigen Formalität zwar nicht des Vertragsabschlusses als solchen, aber doch des Wirksamwerdens des Dienstverhältnisses“ geworden.* Dem Vereinsblatt der Heim- und HausarbeiterInnen allerdings ist zu entnehmen, dass sich die AN weiterhin gegen die Anbringung etwa von „Abstempelungen“ zur Wehr setzen mussten. So etwa wird berichtet, dass es in der letzten Zeit immer wieder vorgekommen ist, dass Dienstkarten der HausgehilfInnen abgestempelt* wurden, was nach den Bestimmungen aus dem Jahr 1920 gänzlich unzulässig sei, denn der „Zweck der Dienstkarte ist ja gerade der gewesen, das alte Dienstbotenbuch mit seinen privaten Vermerken und Stempeln, die nur zu leicht zu einer schwarzen Liste für die Hausgehilfinnen werden konnten, abzulösen und aus der Welt zu schaffen. Stempelzeichen auf der Dienstkarte können aber leicht zur Schädigung der Hausgehilfin führen“. Die HausgehilfInnen werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Recht haben, beim Magistrat eine neue Dienstkarte zu beantragen.*

5.
Der Arbeiter bekommt wieder das „Büchl“

Nach der Machtübernahme Hitlers wurde in Deutschland das Arbeitsbuch am 26.2.1935 wieder eingeführt, wo es schon in den 1860er-Jahren abgeschafft worden war. Es war eine Maßnahme zum Ausbau der Terrorsystems gegen ArbeiterInnen und politische GegnerInnen, aber auch eine Maßnahme, um die Kontrolle der zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte (Arbeitskräftelenkung) für den Kriegseinsatz zu bekommen.* Im austrofaschistischen Österreich wurden die Arbeitsbücher vorerst nur auf Länderebene eingeführt, wovon in erster Linie landwirtschaftliche ArbeiterInnen betroffen waren. Eines der ersten Bundesländer, in denen das Arbeitsbuch wieder eingeführt wurde, war das Burgenland, wo ab März 1935 wieder Arbeitsbücher ausgegeben wurden.* In Nieder österreich wurden Arbeitsbücher im Jänner 1936 (LG vom 31.1.1936, LGBl Nr 37) wieder eingeführt. Es heißt darin: „Jeder Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich Gärtnerei, gleichgültig, ob er Österreicher oder Ausländer ist, hat sich bei seinem Gemeindeamte unverzüglich um die Ausstellung275eines Arbeitsbuches zu bewerben.“* Für diese Ausstellung des Dokuments wurde ein Heimatschein oder Reisepass, Taufschein, Grenzschein oder ein anderes Dokument benötigt. Auch hatten die AN einen Kostenbeitrag von 1,50 Schilling zu bezahlen. In das Arbeitsbuch waren fortlaufend Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses einzutragen und vom Gemeindeamt zu bestätigen.* Auch gab es Verhandlungen zwischen der austrofaschistischen Einheitsgewerkschaft und dem Gewerbebund über die Wiedereinführung der Arbeitsbücher. In der illegalen Arbeiter-Zeitung hieß es dazu: „Wir haben in Österreich bis zum Jahre 1918 das Arbeitsbuch für alle Arbeiter gehabt. Jeder Arbeiter hat es mit sich führen, bei der Arbeitssuche dem Unternehmer vorzuweisen, bei Arbeitsannahme jedem Unternehmer übergeben müssen. Es hat furchtbaren Schaden gestiftet. Es gab jedem Unternehmer eine Kontrolle über das ganze Vorleben des Arbeiters. Unauffällige Eintragungen der Unternehmer in das Arbeitsbuch warnten die anderen Unternehmer vor dem Arbeiter. So mancher hat in seinem Gewerbe keine Arbeit mehr gefunden, weil irgend ein vereinbartes Zeichen, das ein Unternehmer in das Arbeitsbuch eingetragen hat, alle anderen Unternehmer vor ihm warnte. Jahrzehntelang hat die Arbeiterschaft gegen diese Einrichtung des Polizeistaates gekämpft. In allen Kulturländern ist das Arbeitsbuch schon im Verlaufe des 19. Jahrhunderts, nur in Oesterreich erst 1918, – durch eines der ersten Gesetze der Republik, – abgeschafft worden. Als aber Hitler in Deutschland zur Macht kam, hat er das Arbeitsbuch wieder eingeführt und jetzt will die E. G. mit dem Gewerbebund vereinbaren, dass es unter dem schönen Namen eines ‚Zunftbuches‘ für die gewerblichen Arbeiter auch in Oesterreich wieder eingeführt werde!“*

Sofort nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Österreich begannen die nunmehrigen Machthaber mit der Umgestaltung des österreichischen Arbeits- und Sozialrechtes, das nach Theo Mayer-Maly* bereits beträchtlich ausgedünnt war.* Mit der Kundmachung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich 1938, wodurch die VO über das Arbeitsbuch vom 22.4.1939 bekanntgemacht wurde, traten in Österreich zwei Reichsdeutsche Verordnungen in Kraft: 1. Das Gesetz über die Einführung eines Arbeitsbuches vom 26.2.1935 und 2. die Erste VO zur Durchführung des Gesetzes über die Einführung des Arbeitsbuches vom 16.5.1935 idF der Dritten, Fünften und Sechsten VO zur Durchführung des Gesetzes über die Einführung eines Arbeitsbuches vom 9.5.1936, 7.8.1936 und 8.2.1938.* Ab nun müssen ArbeiterInnen, Angestellte und mithelfende Familienangehörige ihr Arbeitsbuch beim Arbeitsantritt wieder „unverzüglich dem Unternehmer übergeben“. „Arbeitsbuchpflichtig“, wie es in der NS-Diktion hieß, waren nunmehr alle ArbeiterInnen und Angestellten, also auch Beschäftigte in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft, ausgenommen Beamte. Die Bücher der „Gefolgschaftsmitglieder“, wie die AN nun genannt wurden, werden vom „Betriebsführer“ in Verwahrung genommen, um in ihnen Eintragungen über Beginn, Ende, Art der Beschäftigung und andere Änderungen, wie etwa der Wohnadresse, vornehmen zu können. Alle Eintragungen in das Arbeitsbuch mussten zugleich auch dem Arbeitsamt gemeldet werden. Die Vornahme anderer Eintragungen, insb solcher, die den Arbeitsbuchinhaber günstig oder ungünstig erscheinen lassen würden, waren strafbar. Gleichzeitig wurden den AN der sogenannte „Kontraktbruch“ und die vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses nicht nur erschwert, sondern fast unmöglich gemacht, da der AN beim Verlassen seines Arbeitsplatzes das Arbeitsbuch zurückfordern musste und dadurch unter einer enormen psychischen Herausforderung stand. Damit sollte vor allem verhindert werden, dass Arbeitskräfte aus einem Betrieb abziehen, um dort hinzugehen, wo höhere Löhne bezahlt werden oder wo für sie bessere Arbeitsbedingungen herrschen würden.* Für die Wiedereinführung gab es genaue Vorgaben: So etwa sollte sie betriebsgruppenweise durchgeführt werden, dh es wurden zunächst die Industriebetriebe mit mehr als 20 Beschäftigten, das Baugewebe, der Bergbau, die Land- und Forstwirtschaft, die Gärtnerei, das Handwerk, Handel und Verkehr, Geld-, Bank-, Börsen- und Versicherungswesen und endlich alle übrigen Betriebe einschließlich des öffentlichen Dienstes und der Hauswirtschaft zur Ausstellung der Arbeitsbuchanträge aufgerufen. Für den ordnungsgemäßen Ablauf hatten die Betriebsführer zu sorgen: Sie hatten ihrer Gefolgschaft die entsprechenden Vordrucke für die Antragstellung vorzulegen und in der Folge die ausgefüllten Anträge einzusammeln. Nach Einholung der Bestätigung der Personaldaten durch die Polizeimeldestelle hatten sie die gesammelten Anträge an das Arbeitsamt zu übermitteln. Das Arbeitsamt hatte dann aufgrund dieser Anträge das Arbeitsbuch für jedes einzelne Gefolgschaftsmitglied auszustellen und dieses dann an den Betriebsführer zu übergeben. Dieser wiederum hatte dafür zu sorgen, dass jedes einzelne Mitglied das Arbeitsbuch unterschreibt und das Buch dann in Verwahrung zu nehmen.*

Für die österreichischen Arbeitsämter war die Ausstellung von rund 2,4 Mio Arbeitsbüchern natürlich ein enormer Aufwand, der – der NS-Diktion weiter folgend – „nur dann in der vorgeschriebenen kurzen276Zeit bewältigt werden kann, wenn Betriebsführer und Gefolgschaftsmitglieder in verständnisvoller Weise mitwirken“.* Sobald die Ausstellung der Arbeitsbücher so weit fortgeschritten sein wird, sollte eine entsprechende Verlautbarung erfolgen, „nach der die Beschäftigung von Arbeitern und Angestellten, für die kein Arbeitsbuch ausgestellt ist, nicht mehr zulässig ist“.* Es sollte, wie etwa in der „Süddeutschen Friseur-Zeitung“ zu lesen ist, dazu dienen, „den richtigen Mann an den richtigen Ort zu stellen, den Zudrang zu überfüllten Berufen und Gewerben abzuhalten, sowie die Landflucht und Schwarzarbeit verhindern“.* Womit aber auch gemeint war, dass man genaue Informationen über den AN bekam, Art und Dauer seiner Beschäftigung, über die Häufigkeit von Arbeitswechseln, über krankheitsbedingte Ausfälle oder Arbeitslosigkeit. Angaben, die – wie bereits betont – durch die Arbeitsbuchkarten auch beim zuständigen Arbeitsamt vorlagen, worin letztlich auch die große Bedeutung des riesigen Aufwandes verborgen lag. Denn alle Arbeitsbuchkarten zusammen bildeten die sogenannte „Arbeitsbuchkartei“, die die unentbehrliche Grundlage für den NS-Arbeitseinsatz und mit Ausbruch des Zweiten Weltkriegs ab September 1939 die Informationen über den Einsatz von Soldaten liefern konnte. Das Arbeitsbuch erwies sich auch dem „Völkischen Beobachter“ zufolge „als der wichtigste Schlüssel zur Mobilisierung der Leistungsreserven, die der deutschen Rüstungswirtschaft während des Krieges immer wieder zugeführt werden konnten“.* Das Arbeitsbuch wurde also wieder zu einem Macht- und Kontrollinstrument der AG, aber nunmehr auch der NS-Behörden, auch wenn es „nur“ darum ging, dass die Menschen keine Lebensmittelkarten mehr erhalten konnten oder durch Eintragungen Sanktionen des Arbeitsamtes befürchten mussten.

6.
Die Aufhebung eines mittelalterlichen Reliktes im Jahr 1955

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges und der Wiedererrichtung der Republik Österreich blieben die Arbeitsbücher aufgrund des Rechtsüberleitungsgesetzes vom Juni 1945 weiterhin in Verwendung.* Sie hatten, so der Gewerkschaftshistoriker Fritz Klenner, sowohl für die Erstellung von Berufsnachwuchsplänen, aber auch für die Arbeitsmarktlenkung eine gewisse Bedeutung und wurden als Beschäftigungsnachweise für die SV anerkannt.* In der Folge entfiel mit der Verpflichtung der Sozialversicherungsträger, eigene Nachweise über die erworbenen Beitragszeiten von AN zu führen, endgültig die Berechtigung, Arbeitsbücher weiterzuführen.* Mit dem Gesetz vom 31.3.1955* wurden alle ehemaligen reichsdeutschen Rechtsvorschriften über das Arbeitsbuch außer Kraft gesetzt. Nunmehr waren die AG verpflichtet, die bei ihnen vorhandenen Arbeitsbücher an ihre AN auszuhändigen, damit sie einen Nachweis über ihre bisherigen Beschäftigungszeiten besitzen. Die Träger der gesetzlichen KV wurden verpflichtet, eine Durchschrift der bei ihnen eingelangten und von den AG erstatteten Anzeigen über An- und Abmeldungen der AN zur SV dem zuständigen Arbeitsamt zu übermitteln.* Mit der Abschaffung der Arbeitsbücher, einer Maßnahme, die im Zuge der Verhandlungen um den österreichischen Staatsvertrag völlig untergegangen ist, war – wie der Berichterstatter der Textilgewerkschafter und Abgeordneter zum Nationalrat Michael Frühwirt (1891-1958) schreibt – dennoch „ein weiterer Markstein in der Entwicklung der Demokratisierung der österreichischen Arbeitsverfassung“* erreicht. Es handelte sich dabei um „... ein Überbleibsel einer mittelalterlichen Arbeitsverfassung. Es wurde schließlich in den Zeiten des Frühkapitalismus zum Steckbrief für die arbeitenden Menschen, für Mißliebige, nicht zuletzt aber auch für tapfere Menschen, die sich für die Interessen ihrer Arbeitskollegen gegenüber den Unternehmern einsetzten“.*

Abschließend bedauerte er in seiner Rede, dass die Landarbeiter von diesem Gesetz noch nicht betroffen waren, und die Arbeitsbücher in diesem Bereich weiterbestanden, sie also weiterhin „Stiefkinder“ gegenüber den vielen anderen arbeitenden Schichten in Österreich sein würden.*277