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Kein Anspruch auf Kündigungsentschädigung bis zum Ende der Elternteilzeit bei Betriebsstilllegung nach dem vierten Geburtstag des Kindes

SARA NADINEPÖCHEIM

Die Kl war bei der Bekl seit 1999 beschäftigt und befand sich für ihr zuletzt geborenes Kind in Elternteilzeit. Nach dessen vierten Geburtstag und der vierwöchigen Anschlussfrist wurde sie am 5.6.2018 wegen Betriebsstillegung zum 30.9.2018 gekündigt.

In ihrer dagegen erhobenen Klage begehrte die Kl die Zahlung einer fiktiven Kündigungsentschädigung vom 1.10.2018 bis zum 31.5.2021 als frühest möglichem Kündigungstermin nach Ende der Elternteilzeit.

Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht wiesen das Klagebegehren vollinhaltlich ab.

In ihrer außerordentlichen Revision bekämpfte die Kl die Entscheidung der Vorinstanzen. Sie stützte ihr Begehren darauf, dass der AN im Fall einer freiwilligen Betriebsschließung Anspruch auf all jene gesicherten Ansprüche habe, analog wie dies der Fall wäre, wenn die Bekl in ein Insolvenzverfahren geschlittert wäre und die Zahlungen aus dem Insolvenz- Entgelt-Fonds erfolgen würden.

Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Er führte aus, dass die Kl nach dem vierten Geburtstag ihres zuletzt geborenen Kindes nur mehr einen Motivkündigungsschutz nach § 15n Abs 2 MSchG und keinen darüberhinausgehenden Bestandschutz genoss. Das Arbeitsverhältnis hätte daher auch im Fall einer Betriebsschließung im Rahmen einer Insolvenz der Bekl ordnungsgemäß zum 30.9.2018 beendet werden können, sodass der Kl ebenfalls nur bis dahin eine Kündigungsentschädigung zugestanden wäre.