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Das Verhalten des Klägers war hier dem Ansehen und den Interessen des Dienstes abträglich

RICHARDHALWAX

Der Kl befand sich bei der Bekl in einem Vertragsbedienstetenverhältnis, welches vom Bekl gestützt auf Vertrauensunwürdigkeit gekündigt wurde. Die Bekl hat in der schriftlichen Kündigung mit ausreichender Deutlichkeit sowohl auf den gesetzlichen Kündigungsgrund als auch auf die der Vertragsauflösung zugrundeliegenden Anlassfälle Bezug genommen.

Der Kl bestritt das Vorliegen des Kündigungsgrundes und erhob Klage. Nach Ausschöpfen des Instanzenzugs erhob der Kl eine außerordentliche Revision gegen das Urteil des OLG Graz als Berufungsgericht, welche vom OGH mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Eine Einzelfallentscheidung ist für den OGH nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste. Bewegt sich das Berufungsgericht im Rahmen der Grundsätze einer stRsp des OGH und trifft es seine Entscheidung ohne krasse Fehlbeurteilung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (RS0044088 [T8, T9]).

Das Berufungsgericht hat sich mit der Beurteilung, dass das Verhalten des Kl (darunter: eigenmächtige Inanspruchnahme von Zeitausgleich; Missachtung einer Dienstanweisung; Bezeichnung von Hilfskräften gegenüber Vorgesetzten als „faule Schweine“; Äußerung, der vorgesetzte Amtsleiter könne sich einen vorbereiteten Vereinbarungsentwurf „in den Arsch schieben“) dem Ansehen und Interessen des Dienstes abträglich war, laut OGH innerhalb der Grundsätze der Rsp und des ihm vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraums gehalten. Unbedenklich ist nach den bindenden Tatsachenfeststellungen auch die Beurteilung, dass die Bekl in der schriftlichen Kündigung mit ausreichender Deutlichkeit sowohl auf den gesetzlichen Kündigungsgrund als auch auf die der Vertragsauflösung zugrundeliegenden Anlassfälle Bezug genommen hat.