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System von Ab- und Zuschlägen in Abhängigkeit vom unterschiedlichen Pensionsantrittsalter ist nicht verfassungswidrig

MONIKAWEISSENSTEINER

Der Antragsteller begehrte die Aufhebung des § 5 Abs 2 bis Abs 4 APG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz. Diese Bestimmung regelt die Berechnung von Pensionen mit Abschlägen bei Inanspruchnahme vor dem Regelpensionsalter und Zuschlägen für die Inanspruchnahme nach der Vollendung des Regelpensionsalters. Auf Grund des unterschiedlichen Pensionsantrittsalters führt dies im Ergebnis zu einer unterschiedlichen Behandlung von Männern und Frauen.

Der VfGH lehnt die Behandlung des Antrags ab, weil er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Der Gesetzgeber habe sich für ein System von Abund Zuschlägen in Abhängigkeit vom tatsächlichen Pensionsantrittsalter im Vergleich zum – noch unterschiedlichen – Regelpensionsalter entschieden, wodurch es – derzeit – zu einer unterschiedlichen Behandlung von Frauen und Männern komme. Diese Unterschiede seien jedoch auf Regelungen zurückzuführen, die sich in verfassungsrechtlich zulässiger Weise auf das Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) Altersgrenzen (BGBl 1992/832) stützen können bzw auf dieses verweisen, vermag der VfGH in den angefochtenen Bestimmungen keine Verfassungswidrigkeit zu erkennen.

ANMERKUNG DER BEARBEITERIN:
Ein Korridorpensionist begehrte – wie aus den Medien bekannt wurde – die Aufhebung der Bestimmungen als gleichheitswidrig. Während ein männlicher Versicherter bei Inanspruchnahme der Pension im Alter von 64 Jahren Abschläge in Kauf nehmen muss, erhalte eine gleichaltrige Frau sogar eine erhöhte Alterspension (Aufschubbonus). Der VfGH hat die Behandlung eines Parteiantrags gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG mit eindeutiger, aber sehr knapper Begründung abgelehnt.

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