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Pensionsversicherungsanstalt – Zuständigkeit bei Überweisungsbeiträgen für Ordensangehörige

FABIANGAMPER

Der Pensionswerber war als Mitglied eines Ordens im Zeitraum von 1998 bis 2015 von der Pflichtversicherung der PV gem § 8 Abs 1 Z 3 lit d ASVG ausgenommen. Nach dem Ausscheiden aus dem Orden hat dieser gem § 314 ASVG einen Überweisungsbetrag geleistet.

Das Verfahren bezüglich des Umfangs der Alterspension wurde vom OLG Wien zur Klärung der Vorfrage über die Höhe der Beitragsgrundlagen, die in die Bemessungszeit für die Pensionsleistung fallen, gem § 74 ASGG unterbrochen.

Gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) über die Bemessungsgrundlage der Alterspension brachte der Pensionswerber eine Beschwerde beim BVwG ein. Die monatlichen Beitragsgrundlagen für den Zeitraum 13.11.1998 bis 31.12.2011 seien zu niedrig und für den Zeitraum 1.1.2012 bis 13.4.2015 sei fälschlicherweise keine Beitragsgrundlage festgestellt worden.

Das BVwG hat den Bescheid der PVA wegen Unzuständigkeit mit Beschluss behoben. Zur Erlassung eines Bescheides über die Höhe der Beitragsgrundlagen gem § 314 Abs 4 ASVG sei gem § 409 ASVG der Krankenversicherungsträger und nicht die PVA zuständig. Gegen diesen Beschluss erhob die PVA außerordentliche Revision an den VwGH. Das BVwG habe die Zuständigkeit falsch beurteilt. Der Krankenversicherungsträger sei nicht iSd § 409 ASVG zuständig, weil die Einhebung der Überweisungsbeträge gem § 314 Abs 4 ASVG dem Pensionsversicherungsträger obliege.

Der Revision der PVA wurde Folge gegeben, sie ist zulässig und berechtigt. Der Beschluss des BVwG wurde wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Dazu stellt der VwGH Folgendes klar: Gem § 225 Abs 1 Z 6 ASVG sind als Beitragszeiten insb Zeiten anzusehen, für die ein Überweisungsbetrag nach § 314 Abs 4 ASVG geleistet worden ist. Die Festsetzung der Beitragsgrundlagen aufgrund des Überweisungsbetrages gem § 314 Abs 1 ist gem § 355 Z 4 ASVG Verwaltungssache. Gem § 29 Z 1 ASVG ist die PVA zur Durchführung der PV der Arbeiter und Angestellten sachlich zuständig. Daher ist der Überweisungsbetrag als Verwaltungssache gem § 314 Abs 1 ASVG iVm § 355 Z 4 ASVG von der PVA als zuständigem Pensionsversicherungsträger festzusetzen.

Die Träger der KV sind dagegen neben der Durchführung der KV (§ 26 Abs 1 ASVG) gem § 58 Abs 6 ASVG für die Einhebung der (in §§ 44 ff ASVG geregelten) Beiträge zuständig. Eine Zuständigkeit für die Festsetzung von Überweisungsbeträgen in der PV ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Da die Einhebung des gegenständlichen Überweisungsbetrages somit nicht den Trägern der KV oblag, war nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften (§ 29 iVm § 355 und § 409 erster Satz ASVG) für die Feststellung der Beitragsgrundlagen in jenen Zeiträumen, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wurde, die PVA zuständig.