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Achillessehnenriss nach Sprint beim Wettbewerb der freiwilligen Feuerwehr ist ein Arbeitsunfall

SOPHIAMARCIAN

Der Kl ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr. Im Rahmen seiner Teilnahme an einem bundeslandweiten Leistungswettbewerb legte der Kl einen Sprint zurück, wobei plötzlich Schmerzen im Bereich der Ferse auftraten, sodass er zu Sturz kam. Später stellte sich heraus, dass der Kl sich aufgrund der Überlastung beim Sprint die Achillessehne gerissen hatte, weshalb er Leistungen aus der UV begehrte.

Die Bekl wies das Begehren des Kl in ihrem Bescheid mit der Begründung ab, es handle sich bei dem geschilderten Ereignis nicht um einen Arbeitsunfall, da die Schädigung bloß auf das Laufen und nicht auf ein traumatisches Ereignis zurückzuführen sei.

Das Erstgericht stellte fest, dass der Achillessehnenriss des Kl nicht durch eine Veranlagung, sondern durch die Belastung im Rahmen des Sprints entstanden sei und dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % vorlag, weshalb dem Kl eine Versehrtenrente zugesprochen wurde. Zudem hielt das Erstgericht fest, dass der Unfallbegriff nicht nur äußere Ereignisse umfasst, sondern entscheidend ist, dass es sich um ein zeitlich begrenztes Ereignis handelt, was auf einen Sprint zutrifft.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Bekl nicht Folge, ließ jedoch die Revision an den OGH zur Klarstellung zu, ob eine außergewöhnliche Belastung als Voraussetzung für einen Arbeitsunfall individuell – dh in Bezug auf die ausgeübte Erwerbstätigkeit bzw die allgemeinen Verhältnisse – oder abstrakt zu prüfen sei.

Der OGH wies – entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung die Revision als unzulässig zurück. Der OGH hielt im Rahmen seines Zurückweisungsbeschlusses aber fest, dass die Definition eines „Unfalls“ nicht im Gesetz zu finden ist und die von der Judikatur entwickelte Definition, wonach es sich dabei um „ein zeitlich begrenztes Ereignis“, „eine Wirkung von außen“, „ein abweichendes Verhalten“ oder „eine außergewöhnliche Belastung“ handelt, nur eine beispielhafte Aufzählung darstellt. Es bedarf nach Ansicht des OGH nicht eines äußerlich sichtbaren Ereignisses, es genügt auch, dass durch eine außergewöhnliche Kraftanstrengung oder Überanstrengung ein Vorgang im Körper ausgelöst wird, der eine gesundheitliche Schädigung zur Folge hat. Nach der jüngeren Rsp reicht es aus, dass ein gewöhnliches (zur Tätigkeit gehöriges) Ereignis vorliegt, es muss sich um kein besonderes oder ungewöhnliches Ereignis handeln, um dem Unfallbegriff zu genügen, solange es zeitlich begrenzt ist (RS0084089). Es besteht kein Grund, Handlungen, die gewöhnlich von der geschützten Tätigkeit umfasst sind, vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auszunehmen. Das Ereignis muss sich aber zumindest vom üblichen Arbeitsvorgang abheben, sodass es unterscheidbar bleibt und eine zeitliche Begrenzung möglich ist. Nach Ansicht des OGH war im vorliegenden Fall die Unterscheidbarkeit erfüllt, da die Schädigung (Achillessehnenriss) während eines zeitlich begrenzten Ereignisses (Sprint) eingetreten ist.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren iSd bisherigen höchstgerichtlichen Rsp. Der OGH sah deshalb keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, da die Schädigung des Kl allein auf die Belastung zurückzuführen war. Nur im Fall eines Zusammentreffens einer krankhaften Veranlagung bzw einer Vorschädigung mit einer Schädigung aus einem Unfallereignis wäre zu prüfen, ob die äußere Einwirkung eine wesentliche (Teil)-Ursache oder lediglich eine Gelegenheitsursache darstellt.