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„Versteinerung“ der zum Pensionsstichtag noch nicht nachbemessenen vorläufigen Differenzbeitragsgrundlage bei Mehrfachversicherung

WERNERPLETZENAUER

Der Mitbeteiligte unterlag vom 1.1. bis 31.12.2017 auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit als Facharzt der Pflichtversicherung in der PV nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) sowie auf Grund seines Dienstverhältnisses zum Land Niederösterreich der Pflichtversicherung in der PV nach dem ASVG. Seit dem 1.1.2018 bezieht er eine Alterspension von der Pensionsversicherungsanstalt.

Am 21.1.2017 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) für das Jahr 2017 auf Grund der Einkünfte und Hinzurechnungsbeträge des Mitbeteiligten im Jahr 2014 – ohne Berücksichtigung der Mehrfachversicherung – eine vorläufige monatliche Beitragsgrundlage von € 5.810,- (Höchstbeitragsgrundlage) fest. Mit Bescheid vom 9.7.2018 stellte die SVA gem § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) iVm §§ 409 und 410 ASVG sowie § 3 FSVG fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage des Mitbeteiligten in der PV vom 1.1. bis 31.12.2017 € 3.660,68 betrage.

Das BVwG behob diesen Bescheid über die Beschwerde des Mitbeteiligten mit der Begründung, dass als Folge des ausgelösten Stichtages die vorläufig vorgeschriebenen Bemessungsgrundlagen für das Jahr 2017 gem § 25 GSVG zu endgültigen Bemessungsgrundlagen geworden seien und nicht mehr nachbemessen werden dürften („Versteinerung“).

Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Die außerordentliche Revision der SVA wurde vom VwGH zugelassen, jedoch als unbegründet abgewiesen.

Bei Vorliegen einer Mehrfachversicherung in der PV gelten für die Bestimmung einer vorläufigen Beitragsgrundlage die besonderen Regeln des § 35a GSVG.

Nach § 25 Abs 7 GSVG gelten vorläufige Beitragsgrundlagen gem § 25a GSVG, die gem § 25 Abs 6 GSVG zum Stichtag für die Pension (§ 113 Abs 2 GSVG) noch nicht nachbemessen sind, als endgültige Beitragsgrundlagen. Da auch die Differenzbeitragsgrundlage bei Mehrfachversicherten nach § 35a Abs 1 GSVG eine vorläufige Beitragsgrundlage ist, gilt gem § 25 Abs 7 GSVG auch eine vorläufige Differenzbeitragsgrundlage, die zum Stichtag (hier: 1.1.2018) noch nicht nachbemessen ist, als endgültige Differenzbeitragsgrundlage.

Zu einer Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, die iSd § 35a GSVG eine Vorschreibung weiterer Beiträge erlauben würde, kann es nicht mehr kommen. Die nachträgliche Vorschreibung von Beiträgen auf Basis einer anderen Beitragsgrundlage, wie sie sich unter Berücksichtigung einer rechtzeitigen Nachbemessung ergeben hätte, ist damit ausgeschlossen.