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Änderungskündigung: Sowohl Zumutbarkeit des Änderungsangebots als auch Vermittlungschance am allgemeinen Arbeitsmarkt sind zu prüfen

KLAUSBACHHOFER

Der Kl, der bereits über einen unbefristeten Dienstvertrag verfügte, wurde wiederholt befristet mit Funktionsposten betraut. Er wurde unter Anbot einer alternativen Beschäftigung (änderungs-)gekündigt. Er focht die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an und behauptete auch, durch die wiederholte Aneinanderreihung befristeter Funktionen sei sein Dienstverhältnis in ein befristetes umgewandelt worden, das nicht gekündigt werden könne.

Beide Vorbringen hielten sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht für nicht berechtigt. Die außerordentliche Revision des Kl wurde vom OGH mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.

Die zu letztgenanntem Punkt eingenommene Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass dessen ungeachtet weiter ein unbefristetes Dienstverhältnis vorlag und durch die Vereinbarung der befristeten Ausübung einer bestimmten Tätigkeit das Dienstverhältnis nicht in ein auf die Dauer der Bestellung befristetes umgewandelt werden sollte, wurde vom OGH nicht weiter beanstandet. Dass die befristete Vereinbarung einer bestimmten Funktion während aufrechtem Dienstverhältnis nur durch Zeitablauf endet und allenfalls nicht einseitig widerrufen werden kann, ändert nach Ansicht des OGH nichts daran, dass das zugrunde liegende unbefristete Dienstverhältnis grundsätzlich kündbar bleibt. Davon, dass die Bekl für die Zeit der Betrauung mit 147 einem Funktionsposten generell auf eine Kündigung verzichtete, konnte der Kl schon deshalb nicht ausgehen, weil zwischen den Parteien zu einem Zeitpunkt, als er bereits befristet Funktionsposten ausübte, eine Vereinbarung über Kündigungsfristen getroffen wurde, von der in der Folge auch nicht abgegangen wurde.

Auch dass die Vorinstanzen, das Vorliegen einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung verneint hatten, hielt der OGH im Ergebnis für vertretbar.

Das Erstgericht hatte sein Urteil damit begründet, dass der Kl innerhalb von sechs Monaten bei einem anderen AG eine vergleichbare Beschäftigung bei einer Einkommenseinbuße von bis zu 20 % (ausgehend von einem Einkommen von € 9.678,- brutto vierzehnmal jährlich) finden kann.

Entgegen den Ausführungen der Revision ist nach Auffassung des OGH seiner Rsp nicht zu entnehmen, dass für die Frage der Interessenbeeinträchtigung bei Änderungskündigungen nicht auch auf die Vermittlungschancen am allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen wäre. Unabhängig von der Zumutbarkeit des Änderungsanbots ist auch das Vorliegen der sozialen Beeinträchtigung zu prüfen.

Es gehe regelmäßig darum, dass bei AN, die am allgemeinen Arbeitsmarkt keinen die wesentliche Interessenbeeinträchtigung ausschließenden Arbeitsplatz erlangen könnten, jene trotzdem verneint wird, weil das Änderungsanbot zumutbar ist.

Wollte man in Fällen – wie dem vorliegenden –, in dem die Interessenbeeinträchtigung aufgrund der guten Vermittlungslage am allgemeinen Arbeitsmarkt zu verneinen ist, die Interessenbeeinträchtigung doch bejahen, weil das Änderungsanbot als unzumutbar angesehen wird, so würde dies wohl AG davon abhalten, bei ausreichend vermittelbaren AN solche Änderungsangebote vor oder bei einer Kündigung überhaupt zu unterbreiten.