134Keine Sicherung der Urlaubsersatzleistung für verjährten Urlaub
Keine Sicherung der Urlaubsersatzleistung für verjährten Urlaub
Die Kl begehrte Insolvenz-Entgelt für eine Urlaubsersatzleistung für ein Urlaubsjahr, das mehr als zwei Jahre vor Insolvenzeröffnung geendet hatte. Die IEF-Service GmbH verneinte einen solchen Anspruch, da der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung bereits verjährt sei.
Das Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage des Kl auf Zahlung von Insolvenz-Entgelt ebenfalls wegen Verjährung des Urlaubsanspruchs ab. Dagegen erhob der Kl außerordentliche Revision, die jedoch vom OGH zurückgewiesen wurde.
Der OGH hielt in seiner Urteilsbegründung fest, dass gem § 1 Abs 2 IESG nur jene Ansprüche durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds gesichert sind, die aufrecht, nicht verjährt und nicht ausgeschlossen sind. Nach stRsp handelt es sich dabei um eine von Amts wegen zu prüfende Anspruchsvoraussetzung.
Zweck des IESG ist eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von AN im Falle der Insolvenz ihres AG. Versichertes Risiko ist demnach die von den AN typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlusts ihrer Entgeltansprüche, auf die sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen sind. Aus diesem Schutzzweck ergibt sich, dass AN-Ansprüche, die über Jahre hindurch nicht gerichtlich geltend gemacht wurden, selbst dann nicht als gesicherte Ansprüche iSd § 1 Abs 1 IESG anzusehen sind, wenn sie vom AG anerkannt wurden 333 und dieser auf den Verjährungseinwand verzichtet hat.
Dementsprechend sind nach der stRsp Forderungen aus lang zurückliegenden, ohne Anerkenntnis des AG verjährten Urlaubsansprüchen nicht in den Kreis der gesicherten Ansprüche einzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn der AN keine Möglichkeit hatte, den Urlaub zu verbrauchen.
Der Urlaubsanspruch verjährt gem § 4 Abs 5 UrlG nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Für den tatsächlichen Verbrauch des Naturalurlaubs eines Jahres stehen damit insgesamt drei Jahre zur Verfügung.
Bereits in der E vom 29.8.2019, 8 ObA 62/18b, hat sich der OGH im Fall einer Scheinselbständigkeit mit der zur RL 2003/88/EG ergangenen Rsp des EuGH ua in den Rs C-214/16, King, C-619/16, Kreuziger, und C-684/16, Max-Planck-Gesellschaft, auseinandergesetzt. Da dem AN nach nationalem Recht ein effektiver Rechtsbehelf – nämlich eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO – zur Durchsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung gestanden hätte, beurteilte der 8. Senat in dieser E die Verjährungsregeln des § 4 Abs 5 UrlG als unionsrechtskonform. Es wurde betont, dass – im Unterschied zur Rechtslage, auf deren Grundlage die EuGH-E C-214/16, King, ergangen ist (Gleiches gilt für die Rs C-619/16, Kreuziger, und C-684/16, Max-Plank-Gesellschaft) – der Jahresurlaub nach dieser Bestimmung auf zwei Folgejahre vorgetragen werden kann. In drei Jahren verjähren gem § 1486 Z 5 ABGB auch alle Forderungen der AN auf Entgelt und Auslagenersatz sowie nach § 1486 Z 1 ABGB für die Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb. Nur wenn der AG die gerichtliche Geltendmachung des Urlaubsanspruchs innerhalb der dreijährigen Frist durch Handeln wider Treu und Glauben verhindert hat, kann der AN einem Verjährungseinwand die Replik der Arglist entgegensetzen. Arglist liegt dann vor, wenn es der AG geradezu darauf anlegt, die Anspruchsdurchsetzung durch den AN zu verhindern.
Aber auch wenn der Verjährungseinwand des AG mit der Replik des Verstoßes gegen Treu und Glauben entkräftet werden könnte, kann dies nach Ansicht des OGH nicht gegen den Insolvenz-Entgelt- Fonds durchschlagen (vgl OGH 22.6.1995, 8 ObS 14/95). Somit ist der Kl der Einwand, ihre AG habe – insb auch durch Rückholung aus dem Urlaub – verhindert, dass sie ihren Urlaub konsumieren konnte, gegenüber dem Insolvenz-Entgelt- Fonds verwehrt.