136

Insolvenz-Entgelt nur bei Sozialversicherungspflicht in Österreich

MARGITMADER

Im vorliegenden Fall steht aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der Kl nicht der Versicherungspflicht in Österreich unterlag. Der Antrag des Kl auf Insolvenz- Entgelt wurde daher von der IEF-Service GmbH abgewiesen.

Der OGH hielt in letzter Instanz fest, dass Anspruch auf Insolvenz-Entgelt gem § 1 Abs 1 IESG AN, freie DN iSd § 4 Abs 4 ASVG, Heimarbeiter und ihre Hinterbliebenen sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen für die nach Abs 2 gesicherten Ansprüche haben, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis (freien Dienstverhältnis, Auftragsverhältnis) stehen oder gestanden sind und gem § 3 Abs 1 oder Abs 2 lit a bis d ASVG als im Inland beschäftigt gelten.

Der Anwendungsbereich des IESG ist folglich teleologisch auf jene AN zu reduzieren, deren Beschäftigungsverhältnisse 335 nach den §§ 1, 3 und 30 Abs 2 ASVG in die allgemeine österreichische SV fallen. Neben dem Territorialitätsprinzip gilt das Versicherungsprinzip, wonach grundsätzlich nur derjenige Anspruch auf Leistung hat, der Beträge geleistet hat, für den Beträge geleistet wurden bzw für den zumindest – da der Anspruch nicht von der tatsächlichen Beitragszahlung abhängig ist – im Inland Beiträge zu bezahlen gewesen wären (OGH 23.11.2006, 8 ObS 15/06y ua).

Ob ein AN der Versicherungspflicht in Österreich unterliegt, ist im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu klären. Die im Verwaltungsverfahren zu treffende Entscheidung über diese Vorfrage ist nach § 74 Abs 1 ASGG für die Gerichte bindend. Die außerordentliche Revision des Kl war folglich zurückzuweisen.