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Keine Sicherung des Jubiläumsgeldes auf Basis eines Sozialplans

MARGITMADER

Die Kl war vom 6.9.1999 bis 31.10.2018 als Angestellte bei der späteren Schuldnerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch vorzeitigen Austritt gem § 25 IO, nachdem das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 31.7.2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AG eröffnet hatte. Bei ordnungsgemäßer AG-Kündigung hätte das Arbeitsverhältnis am 31.3.2019 geendet. Die Kl begehrte Insolvenz-Entgelt für ein Jubiläumsgeld, das bei Erreichen des 20-jährigen Dienstjubiläums gebührt hätte, da ein Sozialplan den Anspruch auf Auszahlung des Jubiläumsgeldes auch bei Erreichen des Dienstjubiläums innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Arbeitsverhältnisses vorsah.

Das Berufungsgericht wies – wie schon das Erstgericht – das Klagebegehren ab, weil die BV, die den Sozialplan beinhaltete, diese spezielle Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfasste (vgl im Übrigen OGH8 ObA 74/19m; 9 ObA 91/18z).

Die Kl argumentierte, dass bei Berechnung der Dienstzeit insgesamt elf Monate ab dem 31.10.2018 berücksichtigt werden müssten, wodurch sich richtigerweise ein fiktives Ende des Dienstverhältnisses mit 30.9.2019 ergebe. Der OGH folgte dieser Argumentation nicht und wies die außerordentliche Revision des Kl zurück.

Gem § 3 Abs 3 Satz 1 IESG sind der Berechnung des Insolvenz-Entgelts für gesicherte Ansprüche unbeschadet des zweiten Satzes nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrunde zu legen.

Nach Ansicht des OGH gerät der Standpunkt der Kl in Widerspruch zur Sicherungsbeschränkung des § 3 Abs 3 Satz 1 IESG, da sich der geltend gemachte Anspruch nicht mehr innerhalb der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen bewegt. Die Kl begehrte nämlich die Sicherung eines Jubiläumsgeldes, auf das sie ohne Sondervereinbarung allein nach den gesetzlichen Regeln – ihre Dienstzeit dauerte auch unter Berücksichtigung der nach § 20 Abs 2 AngG berechneten fiktiven Kündigungsfrist nur bis 31.3.2019 – keinen Anspruch hätte.