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Befangenheit eines in einem befristeten freien Dienstverhältnis zum Beklagten stehenden Richters

RICHARDHALWAX

Der Kl und Antragsteller ist außerordentlicher Universitätsprofessor an einem Institut der rechtswissenschaftlichen Fakultät der erstbekl Universität. In seiner Klage im Ausgangsverfahren bekämpft er den Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen Erst- und Zweitbekl über eine Stelle als ordentliche Universitätsprofessorin. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen. Das OLG Innsbruck gab der Berufung des Kl nicht Folge.

Dem erkennenden Senat des OLG Innsbruck gehörten zwei Richter an, die der Kl nach Zustellung der Berufungsentscheidung als befangen ablehnte. Sie stünden als Gastvortragende und Fachkommentarautoren in einem engen beruflichen Naheverhältnis zu einem mittlerweile emeritierten früheren Dekan der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Erstbekl, mit dem sich der Kl einst überworfen habe. Einer der beiden Richter halte überdies Lehrveranstaltungen am Institut für Arbeitsrecht, Sozialrecht und Rechtsinformatik der Erstbekl ab. Beide Richter seien regelmäßig entgeltlich als Vortragende in Seminaren dieses Instituts tätig. Diese Umstände sowie die nach Ansicht des Kl auffallend einseitige Argumentation in der Berufungsentscheidung seien geeignet, die Unbefangenheit der abgelehnten Richter in Zweifel zu ziehen. 336

Die abgelehnten Richter erklärten sich in ihren Stellungnahmen für nicht befangen. Sie stünden in keinem persönlichen Naheverhältnis zu dem angesprochenen ehemaligen Dekan der juristischen Fakultät. Bei dem im Ablehnungsantrag bezeichneten Seminar handle es sich um eine einmal jährlich stattfindende Gemeinschaftsveranstaltung des Präsidenten des OLG Innsbruck und des Leiters des Universitätsinstituts.

Einer der beiden Richter führte zusätzlich aus, er habe in den Sommersemestern 2018 und 2019 einen Lehrauftrag am Institut für Arbeitsrecht, Sozialrecht und Rechtsinformatik der Erstbekl erfüllt. Diese Tätigkeit sei im Rahmen befristeter freier Dienstverträge erbracht worden, das Jahresbruttohonorar dafür habe 2.192,76 € betragen. Ein durchgehendes Arbeitsverhältnis zur Erstbekl bestehe nicht. Er habe die Lehrveranstaltungen ohne Vorgaben frei konzipiert und keinerlei Weisungen erhalten.

Das OLG Innsbruck wies den Ablehnungsantrag zurück. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Kl. Rekursbeantwortungen wurden nicht erstattet.

Der Rekurs ist laut OGH zulässig und teilweise auch berechtigt.

Ein zureichender Grund, die Unbefangenheit eines Richters iSd § 19 Z 2 JN in Zweifel zu ziehen, liegt nach stRsp schon dann vor, wenn bei objektiver Betrachtungsweise der äußere Anschein der Voreingenommenheit – also der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche Motive – entstehen könnte, dies auch dann, wenn der Richter tatsächlich subjektiv unbefangen sein sollte. Dabei ist zur Wahrung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Rsp ein strenger Maßstab anzuwenden.

Im Zusammenhang mit Lehraufträgen einer Universität hat der OGH nach Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung klargestellt, dass bei einer regelmäßigen entgeltlichen Tätigkeit des Richters für eine der Verfahrensparteien für einen objektiven Beobachter zumindest der Eindruck entstehen kann, dass die richterliche Entscheidung von einer Nahebeziehung zu dieser Partei und damit von sachfremden Motiven beeinflusst sein könnte (OGH 21.10.2019, 2 Nc 37/19t unter Verweis auf EGMR 24.9.2003, Nr 62435/00, Pescador Valero/Spanien).

Diese Voraussetzungen zeigt der Rekurs in Bezug auf eines der beiden Mitglieder des Berufungssenats, der noch im Sommersemester 2019 in einem befristeten freien Dienstverhältnis zur Erstbekl stand und eine zukünftige Fortsetzung dieser Zusammenarbeit zumindest nicht ausgeschlossen hat, zutreffend auf. In diesem Fall kann der äußere Anschein eines die Unparteilichkeit gefährdenden Interessenkonflikts, der auf die Erledigung der umfassenden Beweisrüge Einfluss haben konnte, nicht völlig unbedenklich von der Hand gewiesen werden. Die Befangenheit dieses Richters des OLG war aufgrund dieses äußeren Anscheins – unabhängig davon, dass er sich glaubhaft subjektiv nicht für befangen erachtet – festzustellen.

Hingegen zeigt der Rekurs keine hinreichenden Gründe für Zweifel an der Unbefangenheit des anderen betreffenden Richters des Oberlandesgerichts auf. Zutreffend hat das Erstgericht darauf verwiesen, dass selbst ein freundschaftlicher kollegialer Kontakt zwischen einem Richter und einem Parteienvertreter oder einem als Privatgutachter tätigen Universitätsprofessor regelmäßig keinen Ablehnungsgrund darstellt, weil eine professionelle Trennung zwischen beruflicher und privater Beziehung erwartet werden kann.

Gem § 25 JN war im Ergebnis ausgehend von der Beteiligung des befangenen Richters die Entscheidung des Berufungsgerichts für nichtig zu erklären.