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Kein Urlaubskonsum bei faktischem Fernbleiben vom Arbeitsplatz ohne Bezahlung

MANFREDTINHOF

Ein als Clubmanager beschäftigter AN erhielt für die Dauer seiner Abwesenheit vom Arbeitsplatz kein Entgelt. Mit vorliegender Klage machte er daher im Zuge der Beendigung seines Dienstverhältnisses eine Urlaubsersatzleistung geltend. Die AG vertrat den Standpunkt, der AN hätte durch seine Abwesenheit Urlaub verbraucht und verweigerte die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung. Der Kl machte diese daher klagsweise geltend.

Die Vorinstanzen sprachen dem AN die Urlaubsersatzleistung zu. Der OGH wies die außerordentliche Revision des AG zurück.

Urlaub gem § 2 UrlG ist Freistellung des AN von seiner Arbeitspflicht für eine (durch Gesetz, kollektivrechtliche Norm oder Einzelarbeitsvertrag) bestimmte Zeit bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Bezahlung von Urlaubsentgelt nach dem Ausfallsprinzip ist ein untrennbares Wesenselement 339 des Urlaubsanspruchs. Die Möglichkeit, arbeitsfreie Tage nach eigenem Wunsch, aber ohne Weiterzahlung des Entgelts in Anspruch zu nehmen, wie sie auch freien DN typischerweise offensteht, erfüllt den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass Urlaub die Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts ist und die beiden Komponenten (Freistellung und Entgelt) begriffsnotwendig zusammengehören, sodass faktisches Fernbleiben des AN von seinem Arbeitsplatz ohne Bezahlung keine Konsumation des Urlaubs iSd UrlG bedeutet, ist damit von der Rsp gedeckt.

ANMERKUNG ANMERKUNG DES BEARBEITERS:

In der Praxis stellt sich nach Beendigung von Arbeitsverhältnissen des Öfteren die Frage, ob mangels Bezahlung der Zeiträume des Fernbleibens Urlaubsentgelt oder Urlaubsersatzleistung zu fordern ist. Diese Unterscheidung kann insofern von Bedeutung sein, als das Urlaubsentgelt bei länger zurückliegenden Zeiträumen bereits verfallen bzw verjährt sein kann. Das gegenständliche Judikat erleichtert nun die Entscheidung, wie in ähnlich gelagerten Fällen vorzugehen sein wird.