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Vordienstzeiten als Kapellmeister – Nachweispflichten nach dem VBG durch Vorlage eines Personenstammblatts nicht erfüllt

MARTINACHLESTIL

Der Kl ist als Vertragsbediensteter bei der Bekl (Land *) beschäftigt. Nach der auf das Dienstverhältnis zwischen den Parteien anwendbaren Bestimmung des § 26 Abs 6 VBG 1948 hat der Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der in § 26 Abs 5 Satz 1 VBG 1948 genannten Belehrung mitzuteilen und den Nachweis über die Vordienstzeit spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

Der Kl hat rechtzeitig mit Schreiben vom 14.3.2016 um Anrechnung seiner Vordienstzeiten, ua als „Dirigent“ von 1.1.2006 bis 5.1.2008 im Ausmaß von sechs Monaten ersucht. Die Belehrung des Kl nach § 23 Abs 5 Satz 1 VBG 1948 über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten erfolgte durch die Bekl im schriftlichen Dienstvertrag vom 30.8.2016.

Die Vorinstanzen wiesen das Begehren des Kl auf Anrechnung seiner Vordienstzeiten als Kapellmeister vom 1.1.2006 bis 5.1.2008 ab. Der OGH folgte dieser Rechtsansicht.

Nach dem OGH ist schon die Rechtsauffassung des Erstgerichts, der Kl sei seiner gesetzlichen Nachweispflicht in Bezug auf die behaupteten Vordienstzeiten bis 30.8.2017 nicht nachgekommen, nach der Lage des Falls nicht zu beanstanden: Mit der bloßen Vorlage des „Personenstammblatts“, in dem der Kl als aktives Mitglied verschiedener Vereine, ua des S* von 1.1.2006 bis 1.12.2007 und des B* von 22.1.2006 bis 5.1.2008, jeweils mit dem Zusatz „Musikkapelle“ (ohne nähere Beschreibung des Inhalts und des Ausmaßes der Tätigkeit) aufscheint und auf das er die vom Gesetz geforderte Nachweiserbringung stützt, ist dem Kl die Beweisführung einer einschlägigen Berufstätigkeit iSd § 26 Abs 3 VBG nicht gelungen. Die – nach Ansicht des Kl nicht versicherungspflichtige – Tätigkeit als Kapellmeister schien auch in dem von ihm anlässlich der Antragstellung vorgelegten Versicherungsdatenauszug vom 25.1.2012 nicht auf. Die außerordentliche Revision des Kl war daher zurückzuweisen.