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Unzulässige Ablehnung von Beweisanträgen

FABIANGAMPER

Die im Verfahren vor dem VwGH Mitbeteiligte war als Tanz- und später als Klavierlehrerin bei der revisionswerbenden Partei beschäftigt. Diese Tätigkeit hat sie stets persönlich ausgeübt, und sie wurde vom Musikkoordinator der revisionswerbenden Partei organisiert. Die Schüler wurden mit Formularen der revisionswerbenden Partei angemeldet, und der Unterricht fand außerhalb des Regelunterrichts ausschließlich in deren Räumlichkeiten statt. Versäumte Termine sind zu einem passenden Termin 355 nachgeholt worden. Zwischen den Schülern bzw Eltern und der Mitbeteiligten gab es keinen direkten Geldfluss.

Das BVwG führte aus, dass aufgrund dieser Merkmale die persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG als DN vorliegt. Von der revisionswerbenden Partei beantragte Zeugen – etwa zum Beweis dafür, dass die Mitbeteiligte bei der Gestaltung von Arbeitszeit und Arbeitsort nicht an die Vorgaben der Revisionswerberin gebunden gewesen sei, dass ein Unterricht auch außerhalb der Schule möglich gewesen sei oder dass eine Vertretung zulässig gewesen sei – wurden nicht einvernommen.

Der VwGH hat entschieden, dass die Revision zulässig und berechtigt ist, und hat das Erkenntnis gem § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Dazu stellt der VwGH Folgendes klar: Rechtsfragen des Verfahrensrechts sind von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG, wenn insb tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen. Zu den tragendenden Grundsätzen gehört die Pflicht des BVwG, beantragte Beweise aufzunehmen. Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Keinen der genannten Gründe, hat das BVwG ins Treffen geführt. Die beantragten Zeugenbeweise sind demnach insb nicht von vornherein ungeeignet, Grundlage für Sachverhaltsfeststellungen zu sein. Der in seiner Allgemeinheit jedenfalls unzutreffende Hinweis darauf, die Zeugen würden sich an länger zurückliegende Sachverhalte nicht erinnern können, stellt keine gesetzesentsprechende Rechtfertigung für die Unterlassung einer beantragten Beweisaufnahme, sondern eine vorgreifende Beweiswürdigung dar.