Fritsch/Haslinger/MüllerLeitfaden Betriebsvereinbarungen

3. Auflage, Verlag des ÖGB, Wien 2019, 380 Seiten, gebunden, € 59,-

BARBARATROST

Die drei PraktikerInnen aus dem Kreis der AN-Vertretungen – allesamt bereits an der zweiten Auflage beteiligt gewesen – setzen hier den bewährten Leitfaden fort. Die Stoßrichtung, Betriebsratsmitglieder zur Umsetzung der Mitwirkungsrechte zu ermutigen und sie dabei zu unterstützen, wird schon im Vorwort deutlich (S 13 f). Diese Zwecke erfüllt das Buch hervorragend! Dem praktischen Bedürfnis nach raschem Informationszugang in elektronischer Form kommt die Verfügbarkeit als e-book (Registrierungscode im Buch) entgegen. Für angehende AN-VertreterInnen soll die allgemeine Einführung in die Befugnisse (S 15 ff) eine Hilfe sein. Für ältere Semester, die noch mit traditioneller Terminologie vertraut sind, darf angemerkt werden, dass die in der übersichtlichen Gliederung als „freiwillige“ bezeichnete BV dem entspricht, was wir als Ergebnis der „fakultativen“ Mitbestimmung kennen.

Für einen Praxisleitfaden sehr gründlich sind zahlreiche Entscheidungen des OGH verarbeitet. Dass infolge der Komprimierung mitunter sinnverzerrende Verkürzungen entstehen können, sollte bei der Lektüre beachtet werden. Das gilt etwa für die Wiedergabe von OGH 17.3.2005, 8 ObA 12/04d (S 55): Der Halbsatz „Da Entlassungen und Kündigungen nicht in den Kompetenzbereich des Betriebsrats fallen …“, ist schlicht falsch. Auch werden im Anschluss (S 56) die Aussagen des OGH ins Gegenteil verkehrt: Nicht um die Wahrung der Rechte gem §§ 101, 105 und 106 ArbVG geht es in der E, sondern um den zweiseitig zwingenden Charakter der Normen.

Pragmatische Lösungen stehen auch in dieser Auflage im Vordergrund, so etwa deutlich in VII („Freie BV“, S 343 ff). Der fett gedruckte Aufruf zum Abschluss unzulässiger Betriebsvereinbarungen (S 343) mag für einzelne Belegschaften günstig sein; der ArbeitnehmerInnenschaft insgesamt erweist man mit dem sukzessiven Abbau des Kollektivvertragsvorrangs (vor allem in Entgeltfragen) keinen guten Dienst!

Der Praxisnähe und Zweckmäßigkeit dieses Leitfadens tun diese sozialpolitischen Kritikpunkte freilich keinen Abbruch.