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Gehaltseinbuße von 20 % begründet bei überdurchschnittlichem Einkommen noch keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung

KLAUSBACHHOFER

Die ihre Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anfechtende Kl bezog ein überdurchschnittliches Einkommen. Im Verfahren wurde eine voraussichtliche Arbeitslosigkeit von vier bis sieben Monaten festgestellt sowie eine zu erwartende Gehaltseinbuße bei einem anderen AG von maximal 20 %.

Das Erstgericht und die zweite Instanz wiesen die Anfechtungsklage zurück. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Kl wies der OGH zurück und bestätigte somit die abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen, die eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung der Kl verneint hatten. 15

In seiner Begründung bezog sich der Gerichtshof auf seine ständige Judikatur, wonach bei der Untersuchung, ob eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung seitens der Anfechtungswerberin vorliegt, nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern auch die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des AN und seiner Familienangehörigen einzubeziehen ist.

Aufgrund der festgestellten voraussichtlichen Arbeitssuchdauer von vier bis sieben Monaten und der zu erwartenden Gehaltseinbuße bei anderen AG von maximal 20 % sah der OGH in Anbetracht des überdurchschnittlich hohen Einkommens der Kl eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage der Kl als noch nicht gegeben an. Gewisse Schwankungen in der Einkommenslage müsse jeder AN im Laufe des Arbeitslebens hinnehmen. Insofern beurteilte er auch gar nicht mehr die von der Kl in ihrer Revision aufgeworfene Rechtsfrage, ob bestimmte von ihr zu leistende monatliche Ausgaben noch als wesentliche Lebenshaltungskosten oder bereits als nicht zu berücksichtigende Luxusaufwendungen zu qualifizieren sind.