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Kündigung einer Transitarbeitskraft in sozialökonomischem Betrieb aufgrund mangelnder Eignung nicht diskriminierend

MANFREDTINHOF

In dem zwischen der Kl und dem bekl Verein als Träger eines sozialökonomischen Betriebs geschlossenen Transitarbeits-Dienstvertrag – es handelt sich dabei um einen befristeten Arbeitsvertrag am sogenannten „zweiten Arbeitsmarkt“ für Menschen mit Behinderung – wurde eine „Abklärungsphase, in der die Eignung des/r DN und die Zielsetzung des Dienstverhältnisses geklärt“ werde, von maximal zwei Monaten vereinbart. Nach Beendigung dieser Phase wurde das befristete Arbeitsverhältnis vom Bekl aufgekündigt. Die Kl steht auf dem Standpunkt, dass aus der oben genannten Vereinbarung abzuleiten sei, dass nach Ablauf dieser Phase keine Kündigung wegen mangelnder Eignung der Kl mehr zulässig gewesen sei. Sie berief sich auch auf eine Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung iSd § 7c BEinstG.

Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass aus der Beschreibung der „Abklärungsphase“ nicht abgeleitet werden könne, dass der Bekl nach Ablauf von zwei Monaten auf die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit verzichten wollte. Sie haben auch eine Diskriminierung der Kl aufgrund ihrer Behinderung iSd § 7c BEinstG verneint. Der OGH wies die außerordentliche Revision der Kl zurück.

Der OGH führte aus, dass sich die Auslegung der Vorinstanzen mit der zwischen dem Bekl und dem Arbeitsmarktservice als Förderungsgeber vereinbarten Bedingung deckt, dass die Verweildauer auf den als „Ausbildungs- und Trainingsplätze“ bezeichneten Transitarbeitsplätzen dem individuellen Bedarf anzupassen sei und der Bekl darauf zu achten habe, dass die Transitkräfte nicht länger als arbeitsmarktpolitisch notwendig im sozialökonomischen Betrieb verbleiben, um die Arbeitsplätze für möglichst viele Personen nützen zu können.

Zur mangelnden Diskriminierung hielt der OGH fest, dass – selbst wenn man der Revision darin folgen will, dass die festgestellte mangelnde Einsichtsfähigkeit der Kl und ihre fehlende Bereitschaft, an den ihr vorgeschlagenen Entwicklungsmaßnahmen mitzuwirken, ein im Zusammenhang mit ihrer Behinderung stehendes Merkmal ist – nach § 7c Abs 3 BEinstG dann keine Diskriminierung vorliegt, wenn das für eine Ungleichbehandlung kausale Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.

Nach dem festgestellten Zweck der mit öffentlichen Mitteln geförderten Transitarbeitsplätze, die Reintegration von AN mit besonderen persönlichen Vermittlungshemmnissen in den Arbeitsmarkt zu erreichen – ein Zweck, dessen Rechtmäßigkeit die Revision nicht in Frage stellt –, gehört eine psychische Konstitution des AN, die das Erreichen dieses Ziels zumindest möglich macht, zu den für die Beschäftigung notwendigen Anforderungen.