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Kollektivvertrag für Handwerk und Gewerbe – Einstufung nach vorwiegend ausgeübter Tätigkeit

MANFREDTINHOF
§ 17 Abs 3 KollV für Angestellte im Handwerk und Gewerbe

Der Kl wurde im Jahr 2012 von der Bekl, die Trocknungsgeräte herstellt, für „Arbeiten in der Produktion“ eingestellt. Eine Vereinbarung über seine kollektivvertragliche Einreihung wurde nicht getroffen. Im ersten Jahr seiner Tätigkeit wurde der Kl von der Geschäftsführung mit der Entwicklung eines speziellen Geräts beauftragt. Diese Arbeit war als selbstständig und schwierig iSd Verwendungsgruppe IV des anzuwendenden KollV für Angestellte in Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting anzusehen, erforderte besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen und nahm damals rund 60 % seiner Arbeitszeit in Anspruch. Nach Abschluss dieses Auftrags im Jahr 2013 erfüllte die Tätigkeit des Kl unstrittig durchgehend nur die Merkmale der kollektivvertraglichen Verwendungsgruppe III. Mit seiner Klage begehrte der AN Entgeltdifferenzen aufgrund unterkollektivvertraglicher Entlohnung, da er seiner Ansicht nach durchgehend in die Verwendungsgruppe IV einzustufen war.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, der OGH wies die außerordentliche Revision des Kl zurück.

Für die Einstufung in eine bestimmte kollektivvertragliche Entlohnungsgruppe ist nach stRsp und herrschender Lehre grundsätzlich die Art der tatsächlich vorwiegend geleisteten Tätigkeiten entscheidend. Diesem Grundsatz trägt der hier anzuwendende KollV Rechnung, der in seinem § 17 Abs 3 festhält, dass alle Angestellten nach der Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungsgruppen I bis VI eingereiht werden.

Wenn das Berufungsgericht bei diesem Sachverhalt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die vorübergehende Betrauung mit einer höherwertigen Aufgabe im Rahmen des zu „Arbeiten in der Produktion“ vereinbarten Arbeitsvertrags nicht dazu führte, dass dem Kl auch danach dauerhaft ein kollektivvertraglicher Anspruch auf Entlohnung nach der höheren Verwendungsgruppe IV zukommt, ist dies im Einzelfall nicht unvertretbar.