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Besserung des Gesundheitszustandes erst im Gerichtsverfahren – Entziehung des Rehabilitationsgeldes zulässig

ALEXANDERPASZ

Der Kl war aufgrund vorübergehender Invalidität Bezieher von Rehabilitationsgeld. Mit Bescheid vom 7.3.2018 entzog die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) wegen Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit dem Kl zum 30.4.2018 das Rehabilitationsgeld. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen trat diese Besserung aber erst einige Monate später während des erstinstanzlichen Verfahrens (im September 2018) ein. Die Vorinstanzen wiesen deshalb das auf Weitergewährung der Leistung über den 30.4.2018 hinaus gerichtete Klagebegehren zum Teil ab und stellten den Anspruch auf Rehabilitationsgeld nur bis 30.9.2018 fest.

In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bekämpfte der Kl die teilweise Abweisung, da seiner Meinung nach das Rehabilitationsgeld iSd § 99 Abs 3 Z 1 lit a ASVG frühestens ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Urteils im sozialgerichtlichen Verfahren entzogen werden könne. Der OGH wies die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zurück.

In seiner E verweist der OGH auf die stRsp, dass im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend den Grundsätzen der sukzessiven Kompetenz der bekämpfte Bescheid durch die Einbringung der Klage nach § 71 Abs 1 Satz 1 ASGG außer Kraft tritt und das Gericht ein eigenes Verfahren durchzuführen, aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen neu zu entscheiden und Sachverhaltsänderungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu berücksichtigen hat. Dadurch kommt es auch dann zu einem Leistungsentzug, wenn die Voraussetzungen für eine Leistungsentziehung erst während des gerichtlichen Verfahrens eintreten. Der OGH führt dabei zur Untermauerung zwei Entscheidungen an, in denen unbefristet gewährte Berufsunfähigkeitspensionen bescheidmäßig gem § 99 Abs 1 ASVG entzogen wurden, bei denen zum Zeitpunkt der Entziehung durch die PVA die Entziehung noch nicht zu Recht erfolgte, bei denen aber während des Sozialgerichtsverfahrens eine Verletzung der Mitwirkungspflicht die Entziehung dennoch rechtfertigte (OGH10 ObS 116/93 SSV-NF 7/92; OGH10 ObS 188/04 SSV-NF 20/13). Der OGH 33 verweist in diesem Zusammenhang insb auf die E 10 ObS 188/04a (SSV-NF 20/13: möglicher Entzug einer Berufsunfähigkeitspension bei einer erst während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgten Verletzung der Mitwirkungspflicht) bzw OGH10 ObS 116/93 (SSV-NF 7/92: zunächst rechtmäßige Entziehung der Berufsunfähigkeitspension durch den Versicherungsträger wegen einer Verbesserung des Zustands, dann aber unfallbedingte Verschlechterung während des gerichtlichen Verfahrens, die eine Gewährung der entzogenen Leistung rechtfertigte).

§ 99 Abs 3 Z 1 lit a ASVG regelt, ab welchem Zeitpunkt die Entziehung wirksam wird, und stellt dabei auf die Tatsache der Zustellung des Bescheides im Verwaltungsverfahren ab. Wann diese erfolgt, ist zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch nicht bekannt. § 99 Abs 3 Z 1 lit a ASVG schreibt dem Versicherungsträger nicht vor, die künftige Wirksamkeit des ausgesprochenen Leistungsentzugs zum Inhalt des Bescheides zu machen. Die Auffassung des Revisionswerbers würde bedeuten, dass das Gericht dem Begehren auf Weitergewährung der entzogenen Leistung zur Gänze stattgeben müsste, wenn der Grund für die Entziehung zwar zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verwirklicht war, aber während des sozialgerichtlichen Verfahrens erster Instanz eintrat. Dieses Ergebnis widerspricht eindeutig dem in stRsp des OGH vertretenen Grundsatz, dass das Gericht nach Durchführung eines eigenen Verfahrens zu entscheiden und dabei die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetretenen Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen hat.

Für die Relevanz des Bestellungszeitpunkts eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung bleibt daher im sozialgerichtlichen Verfahren kein Raum. Es kommt allein auf die Tatsachenlage zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz an.