31Keine Kostenübernahme für Badeprothese als Rehabilitationsmaßnahme aus der Krankenversicherung
Keine Kostenübernahme für Badeprothese als Rehabilitationsmaßnahme aus der Krankenversicherung
Dem Kl wurde am 29.12.2017 der rechte Oberschenkel amputiert. Er erhielt im Mai 2018 eine elektronische Oberschenkelprothese von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (StGKK).
Am 1.2.2019 verordnete der behandelnde Facharzt eine Oberschenkelprothese rechts für den Nassraum mit mechanischem Kniegelenk (sogenannte Badeprothese). Für diese wurde ein Kostenvoranschlag über € 13.564,08 erstellt. Mit Bescheid vom 19.6.2019 lehnte die StGKK mit der Begründung ab, der Kl sei mit der ihm zur Verfügung stehenden elektronischen Prothese ausreichend versorgt.
In der dagegen eingebrachten Klage begehrte der Kl die Prothese als Rehabilitationshilfsmittel zu gewähren, da die fehlende Badeprothese die Fähigkeit des Kl, für die lebenswichtigen Bedürfnisse zu sorgen, wesentlich beeinträchtige und die Prothese daher zur Erreichung eines normalen und uneingeschränkten Lebenszustandes unentbehrlich und unvermeidbar sei.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren mit der Begründung ab, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation würden gem § 154a Abs 1 ASVG gewährt werden. Die dabei zu beachtenden Grundsätze des § 133 Abs 2 ASVG, wonach die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht übersteigen darf, lägen nicht vor, da die Versorgung des Kl mit einer zweiten Prothese nur für Nassräume das Maß des Notwendigen überschreite.
Den Beschluss, mit dem die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wurde, begründete der OGH wie folgt:
Der Kl begehrt nicht die Zahlung eines Zuschusses gem § 154 ASVG, sondern die Übernahme der Kosten als medizinische Maßnahme der Rehabilitation in der KV gem § 154a Abs 2 Z 2 ASVG. Die Beurteilung, ob im konkreten Fall die Gewährung eines Hilfsmittels das Maß des Notwendigen iSd § 133 Abs 2 ASVG überschreite, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls erfolgen und begründet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Entscheidende Bedeutung für die Abwägung zwischen den Interessen des Versicherten an der „besten“ Behandlung und der Versichertengemeinschaft an einer kostenoptimalen Versorgung komme dabei dem Maß der „Betroffenheit“ des Versicherten im konkreten Fall zu.
Mit seinem Vorbringen, dass er gerade bei der täglichen Körperpflege auf eine Badeprothese angewiesen sei, weicht der Kl jedoch von den Verfahrensergebnissen ab, wonach es ihm möglich ist, einfache Hilfsmittel wie einen Badewannen- oder Duschstuhl in Anspruch zu nehmen. Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass die Bekl dem Kl ein solches Hilfsmittel zur Verfügung stellen würde. Andere „lebenswichtige Bedürfnisse“, die der Kl ohne Zurverfügungstellung einer Badeprothese nicht verwirklichen könnte, sind vom Kl nicht geltend gemacht worden. Es gibt auch keine Feststellungen dahingehend, dass sich der Zustand des Kl ohne die Zurverfügungstellung einer Badeprothese verschlimmern würde oder dass, wie in der Revision vorgebracht, der psychische Zustand des Kl aufgrund unverhältnismäßigen Aufwands bei der täglichen Körperpflege „evidentermaßen“ leiden würde.
Die vom Kl zitierte Rsp des deutschen Bundessozialgerichts zu § 33 SGB V in der ab 1.4.2007 geltenden Fassung BGBl I 2007/378(BSG 25.6.2009, B 3 KR 2/08 R, B 3 KR 10/08 R, B 3 KR 19/08 R) kann nach Ansicht des OGH auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewendet werden. § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V konkretisiert den Rechtsanspruch des Versicherten auf Versorgung mit Hilfsmitteln in der KV, hat darüber hinaus jedoch auch den (mittelbaren und unmittelbaren) Ausgleich von Behinderungen zum Ziel. Im Bereich des Behinderungsausgleichs ist der Leistungsanspruch des Versicherten nach § 33 SGB V grundsätzlich auf 35 den vollständigen funktionalen Ausgleich der Behinderung gerichtet, weshalb die vom Kl zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts mangels vergleichbaren Tatbestands zum hier allein zu prüfenden § 154a ASVG nicht geeignet sind, seinen Rechtsstandpunkt zu stützen.